Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bauunternehmer, der mit der Erbringung einer Werkleistung beauftragt wurde, kann vom Bauherrn die Aushändigung einer Sicherung verlangen, für die Teile der Vergütung, die noch nicht an ihn geleistet wurden. Streitig war bisher, wann dieses Recht des Unternehmers zu verjähren beginnt. Diese in der Praxis überaus wichtige Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 245/23 – entschieden.

Zum rechtlichen Hintergrund

Bis zum 31.12.2017 in § 648a BGB verortet, für Bauverträge ab dem 01.01.2018 jetzt in § 650f BGB, ist die Regelung vorgesehen, dass ein Werkunternehmer vom Bauherrn Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen kann. Die Sicherheit kann zum Beispiel durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet werden. Dabei hat der Bauunternehmer dem Bauherrn die üblichen Kosten der Sicherheitsleistungen bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten.


Das in der Praxis Besondere an dieser Regelung ist zunächst, dass dem Bauunternehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zugesprochen wird für den Fall, dass der Bauherr nicht wie geschuldet und erforderlich eine entsprechende Sicherheit leistet. In der Praxis ist es daher oft zu beobachten, dass § 648a BGB (jetzt § 650f BGB) ein beliebtes Instrument ist, sich von unerwünschten Geschäftsbeziehungen am Bau zu trennen. Gelingt dem Bauherrn nämlich nicht rechtzeitig die Beschaffung der unter Umständen teuren Sicherheit, kündigt der Bauunternehmer den Werkvertrag.


Rechtlich war bisher streitig, wann dieser Anspruch des Bauunternehmers, gerichtet auf die Stellung der Handwerkersicherung, verjährt, genauer gesagt wann die Verjährung beginnt. Ob am Ende des Jahres, in dem das erste Mal die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, oder taggenau mit dem Zugang des Verlangens beim Bauherrn. Diese ungeklärte Rechtsfrage ist vom BGH jetzt für § 648a BGB beantwortet worden und kann meines Erachtens nach auf § 650f BGB übertragen werden.


Der Fall

Die Parteien stritten über die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 4.318.313,55 €. Die Klägerin war Werkunternehmerin, die beauftragt war, ein Apart-Hotel bzw. Boardinghouse zu errichten. Die Beklagten waren die entsprechenden Eigentümer bzw. Bauherren. Im Verlaufe des Bauvorhabens kam es zwischen den Parteien zum Streit und die Unternehmerin wollte zur Absicherung der ihr zustehenden Vergütungsansprüche eine entsprechende Sicherung erhalten. Diese wurde von Seiten der Bauherren nicht erbracht.


Während die Berufungsinstanz noch der Auffassung war, dass die Bauherren komplett zur Sicherheitsleistung in Höhe von 4.318.313,55 € zu verurteilen seien, hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil teilweise aufgehoben und festgestellt, dass zum Teil der Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung verjährt war.


Die Gründe

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Streitfrage entscheiden müssen, wann der Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung zu verjähren beginnt. Er entschied sich dabei dafür, dass taggenau, also genau an dem Tag, an dem der Unternehmer die Sicherheit das erste Mal verlangt, die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Sind drei Jahre nach diesem Zeitpunkt vergangen, steht dem Unternehmer der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nicht mehr zu. Viele andere Gerichte und Stimmen im Schrifttum waren bisher der Auffassung gewesen, dass eine längere Verjährungsfrist gelten würde, dass nämlich erst zum Ende des jeweiligen Jahres die Verjährung zu laufen beginnt. Dieser Auffassung erteilte der BGH jedoch eine Absage.


Folgen für die Praxis

Wenn auch zur alten Rechtslage ergangen, lässt sich entsprechend der Begründung und eines Vergleichs mit der neuen Rechtslage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf § 650f BGB und die neue Rechtslage erstrecken. Sie ist für die Beteiligten eines Bauvertrags von überaus großer praktischer Bedeutung. Hat der Unternehmer einmal die Bauhandwerkersicherung verlangt, beginnt mit diesem Tag die dreijährige Verjährungsfrist. Der Bauunternehmer ist daher – um sein Recht nicht zu verlieren – gehalten, verjährungshemmende Schritte einzuleiten, wie z. B. die Erhebung einer Klage gerichtet auf Stellung der Bauhandwerkersicherung. Unterlässt er dies, wird er seines Sicherungsrechts verlustig und kann dann in der weiteren Folge sich auch nicht mehr darauf berufen, dass aufgrund der Nichterbringung der Sicherheit ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht und damit ein Lösungsrecht vom Bauvertrag zustehen.

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Der Fall: Ein Wohnungseigentümer lag im Streit mit seiner Gemeinschaft. Diese hatte für die Jahre seit 2012 keine Jahresabrechnungen mehr beschlossen. Wegen der Abrechnung für das Jahr 2019 war die Gemeinschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt worden, diese zu erstellen – ohne dass dies geschehen war. Als die Gemeinschaft auf Grundlage des geltenden Wirtschaftsplans die Zahlung der rückständigen Vorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 in Höhe von über 18.000 € forderte, weigerte sich der Eigentümer. Er machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend: Solange die Gemeinschaft ihre Pflicht zur Abrechnung nicht erfülle, werde er seine Zahlungen zurückhalten. Das Amts- und das Landgericht gaben der Zahlungsklage der Gemeinschaft statt. Sie waren der Ansicht, dass dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der Eigentümer verfolgte sein Ziel jedoch weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Gründe: Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die Richter in Karlsruhe stellten unmissverständlich klar, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse generell ausgeschlossen ist. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die besondere Natur der Vorschusszahlungen und das Finanzierungssystem der GdWE. Diese Vorauszahlungen sind das zentrale Instrument, um die laufende Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Sie stellen sicher, dass die für die Bewirtschaftung der Immobilie notwendigen Mittel – etwa für Energie, Versicherungen, Müllabfuhr oder Reparaturen – jederzeit zur Verfügung stehen. Würde man einzelnen Eigentümern gestatten, diese Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten, könnte dies die gesamte Gemeinschaft in finanzielle Schieflage bringen. Im schlimmsten Fall drohen Versorgungssperren oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Um diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft von vornherein abzuwenden, sei ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Besonders interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz auch dann anwendet, wenn der Gegenanspruch des Eigentümers – wie hier der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 – unstreitig oder sogar rechtskräftig festgestellt ist. Während eine Aufrechnung mit einer titulierten Geldforderung unter Umständen zulässig sein kann (da sie die Schuld tilgt), dient das Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel. Dieses Druckmittel dürfe jedoch nicht auf Kosten der Liquidität der gesamten Gemeinschaft eingesetzt werden. Dem Eigentümer, so der BGH, stehe es frei, seinen titulierten Anspruch auf Erstellung der Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Fazit: Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und schiebt einem gängigen Druckmittel von unzufriedenen Eigentümern einen Riegel vor.  Für die Praxis bedeutet das: 1. Zahlungspflicht geht vor: Die Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse ist eine der zentralen Kardinalpflichten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie kann nicht unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche Versäumnisse der Verwaltung oder der Gemeinschaft ausgesetzt werden. 2. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vorschussforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, um die Handlungsfähigkeit der GdWE nicht zu gefährden. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt ist. 3. Andere Wege nutzen: Wohnungseigentümer, die ihre Ansprüche (z. B. auf Erstellung einer Jahresabrechnung) durchsetzen wollen, müssen dies über den dafür vorgesehenen rechtlichen Weg tun, also durch eine Beschlussersetzungsklage und gegebenenfalls die anschließende Zwangsvollstreckung. Ein Einbehalten des Hausgeldes ist der falsche und unzulässige Weg. Für Verwaltungen und Gemeinschaften bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen und sichert die für eine ordnungsgemäße Verwaltung unerlässliche finanzielle Basis.
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