Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bauunternehmer, der mit der Erbringung einer Werkleistung beauftragt wurde, kann vom Bauherrn die Aushändigung einer Sicherung verlangen, für die Teile der Vergütung, die noch nicht an ihn geleistet wurden. Streitig war bisher, wann dieses Recht des Unternehmers zu verjähren beginnt. Diese in der Praxis überaus wichtige Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 245/23 – entschieden.

Zum rechtlichen Hintergrund

Bis zum 31.12.2017 in § 648a BGB verortet, für Bauverträge ab dem 01.01.2018 jetzt in § 650f BGB, ist die Regelung vorgesehen, dass ein Werkunternehmer vom Bauherrn Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen kann. Die Sicherheit kann zum Beispiel durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet werden. Dabei hat der Bauunternehmer dem Bauherrn die üblichen Kosten der Sicherheitsleistungen bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten.


Das in der Praxis Besondere an dieser Regelung ist zunächst, dass dem Bauunternehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zugesprochen wird für den Fall, dass der Bauherr nicht wie geschuldet und erforderlich eine entsprechende Sicherheit leistet. In der Praxis ist es daher oft zu beobachten, dass § 648a BGB (jetzt § 650f BGB) ein beliebtes Instrument ist, sich von unerwünschten Geschäftsbeziehungen am Bau zu trennen. Gelingt dem Bauherrn nämlich nicht rechtzeitig die Beschaffung der unter Umständen teuren Sicherheit, kündigt der Bauunternehmer den Werkvertrag.


Rechtlich war bisher streitig, wann dieser Anspruch des Bauunternehmers, gerichtet auf die Stellung der Handwerkersicherung, verjährt, genauer gesagt wann die Verjährung beginnt. Ob am Ende des Jahres, in dem das erste Mal die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, oder taggenau mit dem Zugang des Verlangens beim Bauherrn. Diese ungeklärte Rechtsfrage ist vom BGH jetzt für § 648a BGB beantwortet worden und kann meines Erachtens nach auf § 650f BGB übertragen werden.


Der Fall

Die Parteien stritten über die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 4.318.313,55 €. Die Klägerin war Werkunternehmerin, die beauftragt war, ein Apart-Hotel bzw. Boardinghouse zu errichten. Die Beklagten waren die entsprechenden Eigentümer bzw. Bauherren. Im Verlaufe des Bauvorhabens kam es zwischen den Parteien zum Streit und die Unternehmerin wollte zur Absicherung der ihr zustehenden Vergütungsansprüche eine entsprechende Sicherung erhalten. Diese wurde von Seiten der Bauherren nicht erbracht.


Während die Berufungsinstanz noch der Auffassung war, dass die Bauherren komplett zur Sicherheitsleistung in Höhe von 4.318.313,55 € zu verurteilen seien, hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil teilweise aufgehoben und festgestellt, dass zum Teil der Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung verjährt war.


Die Gründe

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Streitfrage entscheiden müssen, wann der Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung zu verjähren beginnt. Er entschied sich dabei dafür, dass taggenau, also genau an dem Tag, an dem der Unternehmer die Sicherheit das erste Mal verlangt, die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Sind drei Jahre nach diesem Zeitpunkt vergangen, steht dem Unternehmer der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nicht mehr zu. Viele andere Gerichte und Stimmen im Schrifttum waren bisher der Auffassung gewesen, dass eine längere Verjährungsfrist gelten würde, dass nämlich erst zum Ende des jeweiligen Jahres die Verjährung zu laufen beginnt. Dieser Auffassung erteilte der BGH jedoch eine Absage.


Folgen für die Praxis

Wenn auch zur alten Rechtslage ergangen, lässt sich entsprechend der Begründung und eines Vergleichs mit der neuen Rechtslage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf § 650f BGB und die neue Rechtslage erstrecken. Sie ist für die Beteiligten eines Bauvertrags von überaus großer praktischer Bedeutung. Hat der Unternehmer einmal die Bauhandwerkersicherung verlangt, beginnt mit diesem Tag die dreijährige Verjährungsfrist. Der Bauunternehmer ist daher – um sein Recht nicht zu verlieren – gehalten, verjährungshemmende Schritte einzuleiten, wie z. B. die Erhebung einer Klage gerichtet auf Stellung der Bauhandwerkersicherung. Unterlässt er dies, wird er seines Sicherungsrechts verlustig und kann dann in der weiteren Folge sich auch nicht mehr darauf berufen, dass aufgrund der Nichterbringung der Sicherheit ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht und damit ein Lösungsrecht vom Bauvertrag zustehen.

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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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