Änderung der Teilungserklärung beim Wohnungskauf: Bauträger-Klauseln oft unwirksam!

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung über die Rechte von Immobilienkäufern gefällt – dieses Mal zu den weit verbreiteten Klauseln in Bauträgerverträgen, mit denen sich Bauträger das Recht vorbehalten, die Teilungserklärung nachträglich einseitig zu ändern. Mit Urteil vom 23.01.2026 (Az.: V ZR 91/25) stellte das oberste Gericht klar, dass solche Klauseln Erwerber unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind, wenn sie keine konkreten und triftigen Gründe für die Änderungen benennen. Ebenfalls beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, wann Käufer rechtlich als Verbraucher geschützt sind und ob sich Bauträger auf „Treu und Glauben“ berufen können. Für Erwerber von Eigentumswohnungen und Gewerbeeinheiten ist diese Entscheidung eine enorme Stärkung ihrer Position gegenüber Bauträgern.

Der Fall:

Die Beklagten erwarben im Juli 2016 vom Kläger, einem Bauträger, eine Ladeneinheit im Erdgeschoss einer noch zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage in Berlin. In § 12.1.1 des vom Bauträger vorformulierten Vertrages erteilten die Käufer dem Bauträger eine unwiderrufliche Vollmacht, die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung nachträglich „beliebig abzuändern“. Im Innenverhältnis wurde diese Vollmacht zwar scheinbar beschränkt: Änderungen durften das Sondereigentum des Käufers wirtschaftlich nicht beeinträchtigen, Gemeinschaftsflächen nicht wesentlich verkleinern und dem Käufer durften keine Kosten entstehen. Unter diesen Voraussetzungen verpflichtete sich der Käufer im Vertrag auch zur Zustimmung zu solchen Änderungen.

Im Februar 2017 ließ der Bauträger einen Nachtrag zur Teilungserklärung beurkunden. Darin wurde die Zahl der Beherbergungseinheiten in einem anderen Gebäudeteil von 38 auf 58 erhöht und geplante Abstellräume gestrichen. Die Käufer der Ladeneinheit stimmten dem nicht zu und widerriefen die Vollmacht. Da das Grundbuchamt die Eintragung der Änderungen wegen der fehlenden Zustimmung der Käufer verweigerte, klagte der Bauträger auf Erteilung der Genehmigung.


Die Entscheidung:

Mit den Argumenten des Bauträgers wollte sich der Bundesgerichtshof nicht zufrieden geben. Er wies die Klage des Bauträgers ab und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Käufer der Ladeneinheit müssen der nachträglichen Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen.


Die Gründe:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Bauträgervertrag vereinbarte Klausel zur Mitwirkungsverpflichtung der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts (§ 308 Nr. 4 BGB) nicht standhält.


Keine Vertragsänderung ohne konkret benannte „triftige Gründe“

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Verwender ein einseitiges Leistungsänderungsrecht einräumt, nur dann zumutbar und wirksam, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Der BGH übertrug seine bisherige Rechtsprechung zu Bauausführungsklauseln nun konsequent auf die Änderung von Teilungserklärungen: Die Klausel im Bauträgervertrag muss die triftigen Gründe (wie z. B. behördliche Auflagen, Erschließungssicherung oder Planungsfehler) im Einzelnen konkret benennen. Da die Klausel des Bauträgers im vorliegenden Fall dies versäumte und dem Bauträger eine Änderung ohne triftigen Grund ermöglichte, ist sie insgesamt unwirksam.


Erwerber sind Verbraucher – trotz Gewerbeimmobilie

Der Bauträger versuchte vergeblich, sich darauf zu berufen, dass die Käufer eine Gewerbeeinheit erworben hatten und im Vertrag als umsatzsteuerrechtliche „Unternehmer“ bezeichnet wurden. Der BGH betonte, dass die Vermietung und Verpachtung von Immobilien im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Die Käufer handelten daher im Zweifel als Verbraucher (§ 13 BGB), womit ihnen der volle AGB-Schutz zusteht.


Kein Hintertürchen über „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB)

Zuletzt scheiterte auch der Versuch des Bauträgers, die Zustimmung der Erwerber über den Grundsatz von Treu und Glauben einzufordern. Ist eine vertragliche Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksam, darf sie nicht über Umwege (wie § 242 BGB) doch noch teilweise durchgesetzt werden. Dies liefe auf eine unzulässige „geltungserhaltende Reduktion“ der Klausel hinaus.


Auswirkungen für Käufer und Eigentümer:

Wer als privater Käufer eine Eigentumswohnung oder eine Gewerbeeinheit vom Bauträger erwirbt, sollte Verträge im Vorfeld akribisch prüfen lassen.


  • Vertragsgestaltung prüfen:

Klauseln, die dem Bauträger freie Hand bei der Abänderung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung lassen, sind nach der neuen BGH-Rechtsprechung fast immer unwirksam.


  • Zustimmungsersuchen kritisch hinterfragen:

Fordert Sie der Bauträger während der Bauphase auf, einer Planänderung oder einem Nachtrag zur Teilungserklärung zuzustimmen, unterschreiben Sie nichts voreilig. Häufig besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung mehr.


  • Verbraucherschutz nutzen:

Lassen Sie sich nicht durch vertragliche Bezeichnungen als „Unternehmer“ verunsichern. Wenn Sie als Privatperson zur Altersvorsorge oder Vermögensverwaltung kaufen, schützt Sie das Gesetz als Verbraucher.



Sollte Ihr Bauträger nachträgliche Änderungen verlangen oder ein entsprechendes Gerichtsverfahren drohen, empfiehlt sich die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Ein Fachberater kann prüfen, ob die Klauseln in Ihrem Vertrag wirksam sind und welche rechtlichen Optionen Sie haben, um Ihre Interessen – gegebenenfalls auch durch die Forderung von Ausgleichszahlungen – effektiv durchzusetzen.

 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Bauträgervertrag oder gibt es Streitigkeiten in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Als Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Eschweiler stehe ich Ihnen mit juristischem Rat zur Seite.

 

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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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