Müssen es immer drei Angebote sein? BGH stärkt Handlungsfreiheit von Wohnungseigentümergemeinschaften

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere wegweisende Entscheidung zur ordnungsmäßigen Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht gefällt. Dieses Mal ging es um eine Frage, die in fast jeder Eigentümerversammlung für Zündstoff sorgt: Müssen vor dem Beschluss über eine Instandsetzungsmaßnahme zwingend mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden?

Mit Urteil vom 27.03.2026 (Az.: V ZR 7/25) hat der V. Zivilsenat des BGH nun eine praxisnahe Klarstellung getroffen. Eine starre Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten gibt es selbst bei Überschreiten einer sogenannten Bagatellgrenze nicht. Für Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und Verwalter – auch hier in Eschweiler und der gesamten Städteregion Aachen – bringt diese Entscheidung eine spürbare Erleichterung im Verwaltungsalltag.


Der Fall:

In einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage in Wuppertal standen im Jahr 2023 verschiedene Erhaltungsmaßnahmen an. Konkret ging es um den Austausch von Fensterelementen und Vordachverglasungen sowie die dazugehörigen Malerarbeiten. Die Eigentümergemeinschaft (GdWE) beschloss die Vergabe der Aufträge an eine Glaserei und einen Malerbetrieb. Die Kosten betrugen für die teuerste Einzelmaßnahme (den Austausch zweier Fensterelemente) 4.091,22 Euro, die übrigen Arbeiten lagen preislich zwischen rund 550 Euro und 2.939 Euro.


Das Besondere an den Beschlüssen: Auf die Einholung von Vergleichsangeboten wurde jeweils ausdrücklich verzichtet. Im Protokoll der Versammlung wurde dies nachvollziehbar begründet. Die beauftragte Glaserei war bereits seit Jahrzehnten „zur vollsten Zufriedenheit“ der Gemeinschaft tätig. Die Malerfirma hatte im selben Jahr bereits sämtliche Balkongeländer ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit gestrichen. Es wurde also auf das Prinzip „bekannt und bewährt“ gesetzt.

Einige Wohnungseigentümer fochten die Beschlüsse dennoch an. Während das Amtsgericht die Klage abwies, erklärte das Landgericht Düsseldorf den Beschluss über den teuersten Fensteraustausch (4.091,22 Euro) für ungültig. Das Landgericht argumentierte formalistisch: Bei einem solchen Auftragsvolumen sei eine vermeintliche „Bagatellgrenze“ überschritten. In diesem Fall müssten zum Schutz der Eigentümer zwingend Vergleichsangebote vorliegen, um die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser starren Rechtsprechung eine klare Absage. Auf die Revision der beklagten Eigentümergemeinschaft hob Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Die Klage der anfechtenden Eigentümer wurde insgesamt abgewiesen – alle gefassten Beschlüsse sind damit rechtsgültig.


Die Gründe:

Der BGH stellte klar, dass Wohnungseigentümer ihre Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen zwar stets auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage treffen müssen. Wie diese Grundlage im Einzelfall beschaffen sein muss, unterliegt jedoch dem breiten Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft. Eine schematische Betrachtung oder gar eine feste „Drei-Angebote-Regel“ sucht man im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vergeblich.


Die Bundesrichter stützten ihre Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Kernpunkte:


  • Keine starren Bagatellgrenzen:

Ob die vorhandenen Informationen für einen Beschluss ausreichen, hängt von der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers ist entscheidend. Starre Wertgrenzen (in der Praxis oft bei 3.000 oder 5.000 Euro verortet) lehnt der BGH ab, da sie weder die Inflation, die Baupreisentwicklung noch regionale Preisunterschiede (etwa zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen) berücksichtigen.


  • Wertfaktor „Bekannt und Bewährt“:

Der BGH betont, dass ein reiner Preisvergleich zu kurz greift. Für einen wirtschaftlich denkenden Eigentümer sind Zuverlässigkeit, handwerkliche Qualität, Pünktlichkeit und die Einhaltung von Zeitplänen oft wichtiger als der günstigste Preis auf dem Papier. Hat sich ein Handwerker in der Vergangenheit bewährt, darf die Gemeinschaft darauf vertrauen und auf zeitaufwendige Vergleichsangebote verzichten. Zudem spart die Ortskenntnis des Betriebs oft Zeit und somit bares Geld.


  • Alternative Informationsquellen reichen aus:

Um eine solide Entscheidungsgrundlage zu haben, müssen es nicht zwingend Angebote von Konkurrenten sein. Auch die Beratung durch Sonderfachleute (wie Architekten oder Bausachverständige) oder eine externe Plausibilitätsprüfung des vorliegenden Angebots können als ausreichende Tatsachengrundlage genügen.


  • Eigenständiger Beschlussmangel bei Überteuerung:

Das Fehlen von Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Ungültigkeit. Sollte ein Angebot jedoch objektiv völlig ungeeignet oder massiv überteuert sein, stellt dies einen eigenständigen inhaltlichen Fehler des Beschlusses dar. Diesen Beschlussmangel muss ein Anfechtungskläger jedoch innerhalb der engen gesetzlichen Klagebegründungsfrist konkret darlegen und im Streitfall auch beweisen.


Auswirkungen für Wohnungseigentümer, Beiräte und Verwalter:

Dieses Urteil ist ein echter Befreiungsschlag für die Praxis. In Zeiten des akuten Fachkräftemangels im Handwerk war es für Verwaltungen oft ein zähes und frustrierendes Unterfangen, überhaupt drei vergleichbare Angebote für kleinere oder mittlere Reparaturen zu erhalten. Häufig verzögerten sich notwendige Instandsetzungen dadurch monatelang.

Für Wohnungseigentümer und Beiräte in Eschweiler, Stolberg, Alsdorf und Umgebung bedeutet das Urteil nun mehr Flexibilität, wirft aber auch die Pflicht zu sorgfältigem Handeln auf.

Um Beschlüsse anfechtungssicher zu gestalten, sollten Sie folgende Punkte beachten:


1. Dokumentation im Protokoll ist Pflicht:

Wenn Sie sich in der Eigentümerversammlung bewusst gegen Vergleichsangebote entscheiden und einen bewährten Stammhandwerker beauftragen, begründen Sie dies im Beschlusstext oder im Protokoll. Formulieren Sie konkret, warum das Unternehmen „bekannt und bewährt“ ist (z. B.: „Die Firma X führt seit über 15 Jahren sämtliche Heizungsreparaturen zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinschaft aus und verfügt über genaue Kenntnisse unserer Anlage.“).


2. Dringlichkeit nutzen:

Steht eine Reparatur an, die schnelles Handeln erfordert (z. B. beginnender Feuchtigkeitsschaden), dokumentieren Sie auch diesen Zeitdruck im Beschluss. Zuwarten und das Einholen von Angeboten würde hier oft zu Folgeschäden und damit zu höheren Kosten führen.


3. Vorsicht bei „Mondpreisen“:

Auch wenn kein Vergleichsangebot nötig ist, schützt das Urteil nicht vor offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit. Verwalter und Beiräte sollten Angebote stichprobenartig auf Plausibilität prüfen. Bei sehr hohen Auftragssummen empfiehlt es sich nach wie vor, entweder Vergleichsangebote einzuholen oder einen Bausachverständigen einzubinden.

 


Haben Sie Fragen zu einem anstehenden Instandsetzungsbeschluss in Ihrer WEG oder soll ein fehlerhafter Beschluss rechtssicher angefochten werden? Als Ihr Fachanwalt für Immobilienrecht in 52249 Eschweiler stehe ich Ihnen mit fundierter Beratung und tatkräftiger Vertretung zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

 


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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