Müssen es immer drei Angebote sein? BGH stärkt Handlungsfreiheit von Wohnungseigentümergemeinschaften
Der Bundesgerichtshof hat eine weitere wegweisende Entscheidung zur ordnungsmäßigen Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht gefällt. Dieses Mal ging es um eine Frage, die in fast jeder Eigentümerversammlung für Zündstoff sorgt: Müssen vor dem Beschluss über eine Instandsetzungsmaßnahme zwingend mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden?
Mit Urteil vom 27.03.2026 (Az.: V ZR 7/25) hat der V. Zivilsenat des BGH nun eine praxisnahe Klarstellung getroffen. Eine starre Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten gibt es selbst bei Überschreiten einer sogenannten Bagatellgrenze nicht. Für Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und Verwalter – auch hier in Eschweiler und der gesamten Städteregion Aachen – bringt diese Entscheidung eine spürbare Erleichterung im Verwaltungsalltag.
Der Fall:
In einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage in Wuppertal standen im Jahr 2023 verschiedene Erhaltungsmaßnahmen an. Konkret ging es um den Austausch von Fensterelementen und Vordachverglasungen sowie die dazugehörigen Malerarbeiten. Die Eigentümergemeinschaft (GdWE) beschloss die Vergabe der Aufträge an eine Glaserei und einen Malerbetrieb. Die Kosten betrugen für die teuerste Einzelmaßnahme (den Austausch zweier Fensterelemente) 4.091,22 Euro, die übrigen Arbeiten lagen preislich zwischen rund 550 Euro und 2.939 Euro.
Das Besondere an den Beschlüssen: Auf die Einholung von Vergleichsangeboten wurde jeweils ausdrücklich verzichtet. Im Protokoll der Versammlung wurde dies nachvollziehbar begründet. Die beauftragte Glaserei war bereits seit Jahrzehnten „zur vollsten Zufriedenheit“ der Gemeinschaft tätig. Die Malerfirma hatte im selben Jahr bereits sämtliche Balkongeländer ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit gestrichen. Es wurde also auf das Prinzip „bekannt und bewährt“ gesetzt.
Einige Wohnungseigentümer fochten die Beschlüsse dennoch an. Während das Amtsgericht die Klage abwies, erklärte das Landgericht Düsseldorf den Beschluss über den teuersten Fensteraustausch (4.091,22 Euro) für ungültig. Das Landgericht argumentierte formalistisch: Bei einem solchen Auftragsvolumen sei eine vermeintliche „Bagatellgrenze“ überschritten. In diesem Fall müssten zum Schutz der Eigentümer zwingend Vergleichsangebote vorliegen, um die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof erteilte dieser starren Rechtsprechung eine klare Absage. Auf die Revision der beklagten Eigentümergemeinschaft hob Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Die Klage der anfechtenden Eigentümer wurde insgesamt abgewiesen – alle gefassten Beschlüsse sind damit rechtsgültig.
Die Gründe:
Der BGH stellte klar, dass Wohnungseigentümer ihre Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen zwar stets auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage treffen müssen. Wie diese Grundlage im Einzelfall beschaffen sein muss, unterliegt jedoch dem breiten Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft. Eine schematische Betrachtung oder gar eine feste „Drei-Angebote-Regel“ sucht man im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vergeblich.
Die Bundesrichter stützten ihre Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Kernpunkte:
- Keine starren Bagatellgrenzen:
Ob die vorhandenen Informationen für einen Beschluss ausreichen, hängt von der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers ist entscheidend. Starre Wertgrenzen (in der Praxis oft bei 3.000 oder 5.000 Euro verortet) lehnt der BGH ab, da sie weder die Inflation, die Baupreisentwicklung noch regionale Preisunterschiede (etwa zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen) berücksichtigen.
- Wertfaktor „Bekannt und Bewährt“:
Der BGH betont, dass ein reiner Preisvergleich zu kurz greift. Für einen wirtschaftlich denkenden Eigentümer sind Zuverlässigkeit, handwerkliche Qualität, Pünktlichkeit und die Einhaltung von Zeitplänen oft wichtiger als der günstigste Preis auf dem Papier. Hat sich ein Handwerker in der Vergangenheit bewährt, darf die Gemeinschaft darauf vertrauen und auf zeitaufwendige Vergleichsangebote verzichten. Zudem spart die Ortskenntnis des Betriebs oft Zeit und somit bares Geld.
- Alternative Informationsquellen reichen aus:
Um eine solide Entscheidungsgrundlage zu haben, müssen es nicht zwingend Angebote von Konkurrenten sein. Auch die Beratung durch Sonderfachleute (wie Architekten oder Bausachverständige) oder eine externe Plausibilitätsprüfung des vorliegenden Angebots können als ausreichende Tatsachengrundlage genügen.
- Eigenständiger Beschlussmangel bei Überteuerung:
Das Fehlen von Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Ungültigkeit. Sollte ein Angebot jedoch objektiv völlig ungeeignet oder massiv überteuert sein, stellt dies einen eigenständigen inhaltlichen Fehler des Beschlusses dar. Diesen Beschlussmangel muss ein Anfechtungskläger jedoch innerhalb der engen gesetzlichen Klagebegründungsfrist konkret darlegen und im Streitfall auch beweisen.
Auswirkungen für Wohnungseigentümer, Beiräte und Verwalter:
Dieses Urteil ist ein echter Befreiungsschlag für die Praxis. In Zeiten des akuten Fachkräftemangels im Handwerk war es für Verwaltungen oft ein zähes und frustrierendes Unterfangen, überhaupt drei vergleichbare Angebote für kleinere oder mittlere Reparaturen zu erhalten. Häufig verzögerten sich notwendige Instandsetzungen dadurch monatelang.
Für Wohnungseigentümer und Beiräte in Eschweiler, Stolberg, Alsdorf und Umgebung bedeutet das Urteil nun mehr Flexibilität, wirft aber auch die Pflicht zu sorgfältigem Handeln auf.
Um Beschlüsse anfechtungssicher zu gestalten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
1. Dokumentation im Protokoll ist Pflicht:
Wenn Sie sich in der Eigentümerversammlung bewusst gegen Vergleichsangebote entscheiden und einen bewährten Stammhandwerker beauftragen, begründen Sie dies im Beschlusstext oder im Protokoll. Formulieren Sie konkret, warum das Unternehmen „bekannt und bewährt“ ist (z. B.: „Die Firma X führt seit über 15 Jahren sämtliche Heizungsreparaturen zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinschaft aus und verfügt über genaue Kenntnisse unserer Anlage.“).
2. Dringlichkeit nutzen:
Steht eine Reparatur an, die schnelles Handeln erfordert (z. B. beginnender Feuchtigkeitsschaden), dokumentieren Sie auch diesen Zeitdruck im Beschluss. Zuwarten und das Einholen von Angeboten würde hier oft zu Folgeschäden und damit zu höheren Kosten führen.
3. Vorsicht bei „Mondpreisen“:
Auch wenn kein Vergleichsangebot nötig ist, schützt das Urteil nicht vor offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit. Verwalter und Beiräte sollten Angebote stichprobenartig auf Plausibilität prüfen. Bei sehr hohen Auftragssummen empfiehlt es sich nach wie vor, entweder Vergleichsangebote einzuholen oder einen Bausachverständigen einzubinden.
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