Formfehler im Maklervertrag: Wann Eigentümer die Provision zurückfordern können

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den strengen Formvorschriften beim Immobilienverkauf befasst – dieses Mal mit weitreichenden Folgen für die Praxis. Mit Urteil vom 11.03.2026 (Az.: I ZR 202/25) stellten die Karlsruher Richter klar, unter welchen Voraussetzungen ein Maklervertrag per E-Mail formwirksam zustande kommt und wann private Verkäufer eine bereits gezahlte Maklerprovision wegen eines einfachen Formfehlers in voller Höhe zurückfordern können. Für Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen möchten, schafft diese Entscheidung erhebliche Rechtssicherheit und eröffnet oft ungeahnte Rückforderungsansprüche.

Der Fall:

Die Eigentümer eines Einfamilienhauses beabsichtigten, ihre Immobilie zu verkaufen. Im Frühjahr 2023 standen sie hierzu im E-Mail-Austausch mit einer Immobilienmaklerin, die bereits Kaufinteressenten an der Hand hatte. Die Maklerin schickte den Eigentümern am 3. April 2023 eine E-Mail, in der sie ein Gespräch anbot, um die weiteren Verhandlungen zu besprechen. Diese Nachricht endete mit einer klassischen Grußformel, dem Namen der Maklerin sowie ihren Kontaktdaten.

Erst unterhalb dieser Signatur – quasi im „Kleingedruckten“ des E-Mail-Fußes – befanden sich verschiedene rechtliche Zusätze, darunter ein „Hinweis zur Fälligkeit der Provision“ in Höhe von maximal 3,57 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Nach Erhalt dieser E-Mail baten die Eigentümer die Maklerin, einen Notartermin für den Verkauf zu vereinbaren. Das Haus wurde schließlich für 617.000 Euro verkauft. Die Maklerin stellte den Eigentümern eine Provision in Höhe von rund 8.810 Euro in Rechnung, die von diesen auch bezahlt wurde.

Später forderten die Verkäufer die gezahlte Summe jedoch zurück.

Ihr Argument: Es sei nie ein formwirksamer Maklervertrag geschlossen worden.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab den klagenden Eigentümern in letzter Instanz Recht. Die Maklerin wurde verurteilt, die bereits gezahlte Provision in voller Höhe an die Verkäufer zurückzuzahlen. Ein wirksamer Maklervertrag lag mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Textform nicht vor.


Die Gründe:

Der BGH musste in seiner Entscheidung grundlegende Fragen zur gesetzlich vorgeschriebenen Textform im Maklerrecht klären. Seit Ende 2020 bestimmt § 656a BGB, dass Maklerverträge über Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen zwingend der Textform bedürfen.

Zwar hielten die Richter fest, dass ein solcher Vertrag nicht zwingend in einem einzigen, von beiden Seiten unterschriebenen Dokument festgehalten werden muss. Auch der Austausch separater E-Mails kann grundsätzlich ausreichen, und der Vertrag kann sogar durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen – etwa, wenn der Eigentümer in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Maklerdienste abruft.

Allerdings müssen dafür die gesetzlichen Anforderungen der Textform nach § 126b BGB streng erfüllt sein. Hierzu gehört, dass der Erklärende unmissverständlich deutlich machen muss, wo seine rechtlich bindende Erklärung endet.


Genau daran scheiterte der Vertrag im vorliegenden Fall:

  • Die Maklerin hatte ihr eigentliches Provisionsverlangen erst unterhalb ihrer Grußformel und Signatur platziert.
  • Nach diesen Hinweisen im Fuß der E-Mail befand sich kein erneuter Abschluss, keine weitere Unterschrift und kein erkennbares Ende-Signal.
  • Rechtlich gesehen war das Provisionsverlangen damit nicht von der Textform gedeckt und folglich unwirksam.


Da das Gesetz bei Formfehlern die Nichtigkeit des gesamten Vertrages vorsieht (§ 125 BGB), hatte die Maklerin keinen Anspruch auf die Provision. Auch einen Wertersatz für ihre tatsächlich geleistete Arbeit durfte sie nicht verlangen. Der BGH stellte klar: Würde man dem Makler in solchen Fällen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zugestehen, würde der gesetzliche Schutzcharakter der Textform für Verbraucher komplett ausgehebelt.


Auswirkungen für Eigentümer:

Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, wie fehleranfällig Maklerverträge in der Praxis sind. Für private Eigentümer, die in den letzten Jahren ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verkauft und dafür eine Maklergebühr entrichtet haben, ergeben sich hieraus handfeste Vorteile:


1. Verträge genau prüfen lassen:

Wer als Verkäufer (oder auch als Käufer) eine Maklerprovision gezahlt hat, sollte die gesamte E-Mail-Korrespondenz im Vorfeld des Vertragsschlusses genau prüfen lassen. Befand sich das Provisionsverlangen lediglich im E-Mail-Fuß unter der Signatur oder in einem unverbindlichen Exposé-Anhang ohne klaren Textabschluss, stehen die Chancen für eine vollständige Rückforderung der Provision hervorragend.


2. Keine Angst vor „Wertersatz“:

Viele Eigentümer scheuen den Konflikt, weil sie glauben, dem Makler zumindest die tatsächliche Arbeitszeit oder den Aufwand erstatten zu müssen. Der BGH hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Ist die Textform verletzt, geht der Makler komplett leer aus.


3. Vorsicht bei neuen Verträgen:

Wenn Sie aktuell planen, Ihre Immobilie zu verkaufen, sollten Sie sich nicht auf mündliche Absprachen oder unübersichtliche E-Mail-Ketten einlassen. Bestehen Sie im eigenen Interesse auf ein sauberes, schriftliches Vertragsdokument, in dem alle Konditionen eindeutig geregelt sind.


Ihr Ansprechpartner im Immobilienrecht vor Ort:

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Experte für Immobilienrecht in Eschweiler und der gesamten Region Aachen stehe ich Ihnen bei Fragen rund um Ihren Immobilienverkauf und die Überprüfung von Maklerverträgen gerne zur Seite. Wenn Sie vermuten, dass auch Ihr Maklervertrag formunwirksam war und Sie die gezahlte Maklerprovision zurückfordern möchten, biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

Kontaktieren Sie mich gerne direkt online über meine Website.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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