Plangerechte Erstherstellung: Wie weit reicht der Anspruch des Wohnungseigentümers?

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Und erneut musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zum Umfang der Herstellungspflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) treffen. Dieses Mal stand die Frage im Fokus, ob und inwieweit ein Eigentümer bei einem sogenannten „steckengebliebenen Bau“ die Fertigstellung von Bauteilen verlangen kann, die rechtlich eigentlich seinem Sondereigentum zuzuordnen sind.

Mit Urteil vom 27.02.2026 (Az.: V ZR 219/24) definierte der BGH zentrale Leitlinien für den Erstherstellungsanspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für Wohnungseigentümer und Gemeinschaften ist diese Entscheidung von enormer Bedeutung, da sie die bisherige strikte Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Bauphase zugunsten der Praktikabilität aufweicht. 

Der Fall:

Die Kläger sind Sondereigentümer von zwei Dachgeschosseinheiten in einer Anlage in Mettmann. Das Gebäude wurde nie vollständig plangerecht fertiggestellt; unter anderem war für die Nutzbarkeit der Einheiten eine Hebung des Daches erforderlich. Nachdem die Gemeinschaft bereits 2019 rechtskräftig zur plangerechten Erstherstellung verurteilt worden war, stritten die Parteien nun über den konkreten Umfang.

Die Eigentümer verlangten per Beschlussersetzung, dass die GdWE nicht nur das Dach und die Außenwände, sondern auch die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation (unter Putz) sowie den Anschluss an die Zentralheizung nebst Heizkörpern herstellt. Die Vorinstanzen wiesen dies zurück, da diese Gewerke rechtlich zum Sondereigentum gehörten und somit Sache der einzelnen Eigentümer seien.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf teilweise auf. Er entschied, dass der Anspruch auf plangerechte Erstherstellung im Falle eines steckengebliebenen Baus weiter reicht, als es die bloße sachenrechtliche Zuordnung vermuten ließe.


Die Gründe:

Der BGH stellte klar, dass eine strikte Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum bei der Erstherstellung oft zu unpraktikablen Ergebnissen führt.


Praktikabilität geht vor:  

Es ist bauphysikalisch und organisatorisch sinnvoll, Innenwände und Unter-Putz-Leitungen in einem Zug mit dem Gemeinschaftseigentum zu errichten – etwa um spätere Estricharbeiten oder die Kompatibilität der Heizungsanlage zu gewährleisten.


Mitgliedschaftliches Binnenverhältnis: 

Der Anspruch leitet sich aus dem wechselseitigen Verhältnis der Eigentümer ab. Verlangt ein Eigentümer die Herstellung dieser "grenznahen" Gewerke durch die Gemeinschaft, so ist die GdWE hierzu grundsätzlich verpflichtet, sofern dies dem ursprünglichen Plan entspricht.


Kostentrennung bleibt bestehen: 

Zwar muss die Gemeinschaft die Bauleitung und Ausführung übernehmen, die Kostenlast für die Teile, die das Sondereigentum betreffen, verbleibt jedoch beim jeweiligen Eigentümer.

Hinsichtlich des zusätzlich begehrten Einbaus von Dachflächenfenstern, die im ursprünglichen Plan nicht vorgesehen waren, verwies der BGH auf § 20 WEG. Solche baulichen Veränderungen können bereits vor der Fertigstellung des Gebäudes beschlossen werden, um teure spätere Eingriffe in die Bausubstanz zu vermeiden.


Auswirkungen für Eigentümer:

Wer sich in einer steckengebliebenen Bauphase befindet oder eine Sanierung zur Erstherstellung plant, sollte die Entscheidung genau prüfen:


Ganzheitliche Planung: 

Eigentümer können von der GdWE verlangen, dass der Rohbau inklusive nichttragender Innenwände und Grundinstallationen „aus einer Hand“ erfolgt.


Kostenkalkulation: 

Auch wenn die GdWE baut, muss der Sondereigentümer die spezifischen Kosten für seine Einheiten (z. B. Heizkörper, Innenwände) selbst tragen. Eine klare Abgrenzung der Gewerke im Vorfeld ist essenziell, um Rechtsstreitigkeiten über die Kostenverteilung zu vermeiden.


Modernisierung nutzen:  

Es ist rechtlich möglich und oft wirtschaftlich sinnvoll, notwendige Erstherstellungsmaßnahmen direkt mit modernen baulichen Veränderungen (z. B. zusätzliche Fenster) zu kombinieren, sofern die Mehrheit zustimmt.


Dokumentation:  

Da der Anspruch auf der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan basiert, müssen diese Dokumente die Grundlage jeder Forderung sein.


Sollte Ihre Gemeinschaft vor der Herausforderung stehen, ein Gebäude erst nach Jahren fertigzustellen, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen. Dieser kann klären, welche Gewerke die Gemeinschaft koordinieren muss und wie die Kosten rechtssicher abgerechnet werden, um langwierige Beschlussersetzungsklagen zu vermeiden.


Untervermietung
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 12. März 2026
Eine gewinnerzielende Untervermietung von Wohnraum ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 12. März 2026
Eine nachträgliche und freiwillige Reduzierung der Miete kann die Geltung der Mietpreisbremse beim Wohnraummietvertrag aushebeln.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 3. Februar 2026
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer lag im Streit mit seiner Gemeinschaft. Diese hatte für die Jahre seit 2012 keine Jahresabrechnungen mehr beschlossen. Wegen der Abrechnung für das Jahr 2019 war die Gemeinschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt worden, diese zu erstellen – ohne dass dies geschehen war. Als die Gemeinschaft auf Grundlage des geltenden Wirtschaftsplans die Zahlung der rückständigen Vorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 in Höhe von über 18.000 € forderte, weigerte sich der Eigentümer. Er machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend: Solange die Gemeinschaft ihre Pflicht zur Abrechnung nicht erfülle, werde er seine Zahlungen zurückhalten. Das Amts- und das Landgericht gaben der Zahlungsklage der Gemeinschaft statt. Sie waren der Ansicht, dass dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der Eigentümer verfolgte sein Ziel jedoch weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Gründe: Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die Richter in Karlsruhe stellten unmissverständlich klar, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse generell ausgeschlossen ist. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die besondere Natur der Vorschusszahlungen und das Finanzierungssystem der GdWE. Diese Vorauszahlungen sind das zentrale Instrument, um die laufende Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Sie stellen sicher, dass die für die Bewirtschaftung der Immobilie notwendigen Mittel – etwa für Energie, Versicherungen, Müllabfuhr oder Reparaturen – jederzeit zur Verfügung stehen. Würde man einzelnen Eigentümern gestatten, diese Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten, könnte dies die gesamte Gemeinschaft in finanzielle Schieflage bringen. Im schlimmsten Fall drohen Versorgungssperren oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Um diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft von vornherein abzuwenden, sei ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Besonders interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz auch dann anwendet, wenn der Gegenanspruch des Eigentümers – wie hier der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 – unstreitig oder sogar rechtskräftig festgestellt ist. Während eine Aufrechnung mit einer titulierten Geldforderung unter Umständen zulässig sein kann (da sie die Schuld tilgt), dient das Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel. Dieses Druckmittel dürfe jedoch nicht auf Kosten der Liquidität der gesamten Gemeinschaft eingesetzt werden. Dem Eigentümer, so der BGH, stehe es frei, seinen titulierten Anspruch auf Erstellung der Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Fazit: Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und schiebt einem gängigen Druckmittel von unzufriedenen Eigentümern einen Riegel vor.  Für die Praxis bedeutet das: 1. Zahlungspflicht geht vor: Die Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse ist eine der zentralen Kardinalpflichten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie kann nicht unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche Versäumnisse der Verwaltung oder der Gemeinschaft ausgesetzt werden. 2. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vorschussforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, um die Handlungsfähigkeit der GdWE nicht zu gefährden. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt ist. 3. Andere Wege nutzen: Wohnungseigentümer, die ihre Ansprüche (z. B. auf Erstellung einer Jahresabrechnung) durchsetzen wollen, müssen dies über den dafür vorgesehenen rechtlichen Weg tun, also durch eine Beschlussersetzungsklage und gegebenenfalls die anschließende Zwangsvollstreckung. Ein Einbehalten des Hausgeldes ist der falsche und unzulässige Weg. Für Verwaltungen und Gemeinschaften bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen und sichert die für eine ordnungsgemäße Verwaltung unerlässliche finanzielle Basis.
Umzug
von Árpád Farkas - Anwalt für Immobilienrecht 28. November 2025
Der BGH (VIII ZR 17/25, 28.10.2025) betont: Umzugsfähigkeit des Mieters muss bei Härtefällen sorgfältig aufgeklärt werden – häufig per Sachverständigengutachten. Praxis-Tipps für Vermieter und Mieter in Eschweiler vom Anwalt für Immobilienrecht.
Eigenbedarfskündigung und unzumutbare Härte wegen suzidaler Krise.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 15. November 2025
Können eine suizidale Krise und ein Herzfehler einer Eigenbedarfskündigung entgegenstehen?
Zur Haftung des Immoblieneigentümers bei Verletzung der Streupflicht.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 12. September 2025
Wann trifft den Gestürzten eine Mithaftung bei Verletzung der Streupflicht durch den Eigentümer?
Zur Frage, wann wegen Nichtleistung der Kaution gekündigt werden kann.
von Árpád Farkas, Fachanwalt für Immobilienrecht 4. September 2025
Welche Voraussetzungen hat die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution?
Ist ein fachärtzliches Attest zum Nachweis einer unzumutbaren Härte erforderlich?
von Árpád Farkas, Fachanwalt für Immobilienrecht 4. September 2025
Zur Frage, ob die unzumutbare Härte aufgrund suizidaler Krise durch ein fachärtzliches Attest nachgewiesen sein muss.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 15. April 2025
Was geschieht, wenn der Mieter oder Pächter eines Eigentümers ohne Genehmigungsbeschluss bauliche Veränderungen vornimmt?
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 11. April 2025
Wann darf ein Wohnungseigentümer die Fassade durchbohren, wie viele Informationen muss er der GdWE vorher mitteilen?