Plangerechte Erstherstellung: Wie weit reicht der Anspruch des Wohnungseigentümers?

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Und erneut musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zum Umfang der Herstellungspflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) treffen. Dieses Mal stand die Frage im Fokus, ob und inwieweit ein Eigentümer bei einem sogenannten „steckengebliebenen Bau“ die Fertigstellung von Bauteilen verlangen kann, die rechtlich eigentlich seinem Sondereigentum zuzuordnen sind.

Mit Urteil vom 27.02.2026 (Az.: V ZR 219/24) definierte der BGH zentrale Leitlinien für den Erstherstellungsanspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für Wohnungseigentümer und Gemeinschaften ist diese Entscheidung von enormer Bedeutung, da sie die bisherige strikte Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Bauphase zugunsten der Praktikabilität aufweicht. 

Der Fall:

Die Kläger sind Sondereigentümer von zwei Dachgeschosseinheiten in einer Anlage in Mettmann. Das Gebäude wurde nie vollständig plangerecht fertiggestellt; unter anderem war für die Nutzbarkeit der Einheiten eine Hebung des Daches erforderlich. Nachdem die Gemeinschaft bereits 2019 rechtskräftig zur plangerechten Erstherstellung verurteilt worden war, stritten die Parteien nun über den konkreten Umfang.

Die Eigentümer verlangten per Beschlussersetzung, dass die GdWE nicht nur das Dach und die Außenwände, sondern auch die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation (unter Putz) sowie den Anschluss an die Zentralheizung nebst Heizkörpern herstellt. Die Vorinstanzen wiesen dies zurück, da diese Gewerke rechtlich zum Sondereigentum gehörten und somit Sache der einzelnen Eigentümer seien.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf teilweise auf. Er entschied, dass der Anspruch auf plangerechte Erstherstellung im Falle eines steckengebliebenen Baus weiter reicht, als es die bloße sachenrechtliche Zuordnung vermuten ließe.


Die Gründe:

Der BGH stellte klar, dass eine strikte Trennung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum bei der Erstherstellung oft zu unpraktikablen Ergebnissen führt.


Praktikabilität geht vor:  

Es ist bauphysikalisch und organisatorisch sinnvoll, Innenwände und Unter-Putz-Leitungen in einem Zug mit dem Gemeinschaftseigentum zu errichten – etwa um spätere Estricharbeiten oder die Kompatibilität der Heizungsanlage zu gewährleisten.


Mitgliedschaftliches Binnenverhältnis: 

Der Anspruch leitet sich aus dem wechselseitigen Verhältnis der Eigentümer ab. Verlangt ein Eigentümer die Herstellung dieser "grenznahen" Gewerke durch die Gemeinschaft, so ist die GdWE hierzu grundsätzlich verpflichtet, sofern dies dem ursprünglichen Plan entspricht.


Kostentrennung bleibt bestehen: 

Zwar muss die Gemeinschaft die Bauleitung und Ausführung übernehmen, die Kostenlast für die Teile, die das Sondereigentum betreffen, verbleibt jedoch beim jeweiligen Eigentümer.

Hinsichtlich des zusätzlich begehrten Einbaus von Dachflächenfenstern, die im ursprünglichen Plan nicht vorgesehen waren, verwies der BGH auf § 20 WEG. Solche baulichen Veränderungen können bereits vor der Fertigstellung des Gebäudes beschlossen werden, um teure spätere Eingriffe in die Bausubstanz zu vermeiden.


Auswirkungen für Eigentümer:

Wer sich in einer steckengebliebenen Bauphase befindet oder eine Sanierung zur Erstherstellung plant, sollte die Entscheidung genau prüfen:


Ganzheitliche Planung: 

Eigentümer können von der GdWE verlangen, dass der Rohbau inklusive nichttragender Innenwände und Grundinstallationen „aus einer Hand“ erfolgt.


Kostenkalkulation: 

Auch wenn die GdWE baut, muss der Sondereigentümer die spezifischen Kosten für seine Einheiten (z. B. Heizkörper, Innenwände) selbst tragen. Eine klare Abgrenzung der Gewerke im Vorfeld ist essenziell, um Rechtsstreitigkeiten über die Kostenverteilung zu vermeiden.


Modernisierung nutzen:  

Es ist rechtlich möglich und oft wirtschaftlich sinnvoll, notwendige Erstherstellungsmaßnahmen direkt mit modernen baulichen Veränderungen (z. B. zusätzliche Fenster) zu kombinieren, sofern die Mehrheit zustimmt.


Dokumentation:  

Da der Anspruch auf der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan basiert, müssen diese Dokumente die Grundlage jeder Forderung sein.


Sollte Ihre Gemeinschaft vor der Herausforderung stehen, ein Gebäude erst nach Jahren fertigzustellen, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen. Dieser kann klären, welche Gewerke die Gemeinschaft koordinieren muss und wie die Kosten rechtssicher abgerechnet werden, um langwierige Beschlussersetzungsklagen zu vermeiden.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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