Haftung bei Sanierungsstau: Wann die Eigentümergemeinschaft für Mietausfälle geradestehen muss

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Nach der umfassenden WEG-Reform im Jahr 2020 war in der Praxis lange umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) für Schäden haftet, die durch die mangelhafte Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entstehen. Mit Urteil vom 27.02.2026 (Az.: V ZR 18/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun wegweisende Leitlinien zur Haftung der GdWE aufgestellt. Für Vermieter und Wohnungseigentümer ist diese Entscheidung von enormer Tragweite – insbesondere wenn Sondereigentum aufgrund von Versäumnissen im Bereich des Brandschutzes oder der Instandhaltung behördlich gesperrt wird und dadurch Pacht- oder Mieteinnahmen wegbrechen.

Der Fall:

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr Sondereigentum erstreckt sich über zwei Ebenen im Ober- und Dachgeschoss. Laut der Teilungserklärung darf das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Dachgeschoss befanden sich zwar Küche, Bad, Wasseranschluss und ein separater Briefkasten – es fehlte jedoch ein baurechtlich vorgeschriebener zweiter Rettungsweg.

Die Eigentümerin verpachtete die Dachgeschossfläche an eine GmbH, die das Objekt ihrerseits an eine GmbH & Co. KG zur Wohnnutzung untervermietete. Im April 2021 zog die zuständige Baubehörde die Reißleine und untersagte die Nutzung der Dachgeschossfläche wegen des fehlenden Fluchtwegs. Die Eigentümerin kündigte daraufhin das Pachtverhältnis und forderte von der GdWE Schadensersatz für entgangene Pachtzahlungen über 27 Monate in Höhe von insgesamt 20.550 €.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Das Landgericht argumentierte, die Verpachtung an eine GmbH sei eine gewerbliche Nutzung und verstoße gegen die Zweckbestimmung „Wohnzwecke“ in der Teilungserklärung – daher bestehe ohnehin kein Anspruch auf Ersatz entgangener Pacht.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landgericht. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Eigentümerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen verletzter Verwaltungspflichten zustehen kann und die bisherige Begründung der Vorinstanzen rechtlich fehlerhaft war.


Die Gründe:

Der BGH räumte mit einer Reihe von praxisrelevanten Rechtsirrtümern auf und definierte die Spielregeln für die Schadensabwicklung im Wohnungseigentumsrecht neu:


  • Der Begriff des „Wohnens“ ist weit zu verstehen: Das Argument des Landgerichts, eine juristische Person (GmbH) könne selbst nicht wohnen und daher liege eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor, wies der BGH zurück. Entscheidend ist nicht, welche Rechtsform der Hauptvertragspartner hat, sondern wie das Sondereigentum am Ende der Kette tatsächlich genutzt wird. Zielt der Vertrag auf eine zulässige Wohnnutzung des Endnutzers ab, ist der Wohnzweck der Teilungserklärung gewahrt.
  • Haftung aus Schutzpflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB): Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist eine gesetzliche Pflicht der GdWE. Wird diese schuldhaft verletzt – etwa indem die Herstellung eines zwingend erforderlichen Rettungswegs (der rechtlich zum Gemeinschaftseigentum gehört) unterlassen wird –, haftet die GdWE dem geschädigten Eigentümer auf Schadensersatz.
  • Keine vorherige Mahnung erforderlich: Da es sich bei der Schadensentstehung am Sondereigentum um die Verletzung einer mitgliedschaftlichen Schutzpflicht handelt, muss der betroffene Eigentümer die GdWE nicht erst förmlich in Verzug setzen (keine Mahnung nach § 286 BGB nötig).
  • Keine unbegrenzte Garantiehaftung der GdWE: Die Gemeinschaft muss jedoch nicht sofort für jeden Mangel des Gebäudes einstehen. Die Haftung setzt erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem die erforderliche Sanierungsmaßnahme bei pflichtgemäßem Handeln (unter Berücksichtigung von Erkenntnis-, Beschluss- und Vorbereitungsfristen) hätte beschlossen und durchgeführt werden müssen.


Auswirkungen für Wohnungseigentümer:

Ob in Eschweiler, Stolberg oder der gesamten Region Aachen – Brandschutzmängel und Sanierungsstau in Wohnungseigentumsanlagen beschäftigen Gerichte und Eigentümer immer häufiger. Das BGH-Urteil stärkt die Position geschädigter Sondereigentümer erheblich, zeigt aber auch die Pflichten auf. Wer als Wohnungseigentümer bei behördlichen Sperrungen oder Nutzungsausfällen nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben möchte, sollte strategisch vorgehen:


1. Mängel sofort schriftlich anzeigen:

Sobald ein Mangel am Gemeinschaftseigentum (z. B. feuchter Keller, statische Probleme oder Brandschutzdefizite nach der Bauordnung NRW) auffällt, muss dieser unverzüglich dem Verwalter und der GdWE gemeldet werden. Nur ab dem Zeitpunkt der (möglichen) Kenntnisnahme tickt die Uhr für die Haftung der Gemeinschaft.


2. Beschlussfassung aktiv einfordern:

Eigentümer dürfen nicht untätig abwarten. Um sich nicht dem Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB) auszusetzen, sollten Sie als betroffener Eigentümer aktiv die Aufnahme des Sanierungspunktes auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung verlangen.


3. Beweissicherung und Dokumentation:

Mietausfälle und behördliche Schreiben müssen lückenlos dokumentiert werden, um den konkreten Verzögerungsschaden im Streitfall exakt beziffern zu können.


Rechtlicher Beistand in Eschweiler:

Die rechtlichen Verflechtungen zwischen Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Mietrecht und Baurecht sind hochkomplex. Sollte Ihre Eigentumswohnung von einer Nutzungsuntersagung bedroht sein oder verweigert die Eigentümergemeinschaft notwendige Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum, zögern Sie nicht, frühzeitig Kontakt zu mir aufzunehmen. Ich stehe Ihnen mit meiner Expertise im Immobilien- und WEG-Recht gerne zur Seite.



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