Der Zweitbeschluss über Vorschüsse

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Darf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Zweitbeschluss über Vorschüsse fassen? Welche Voraussetzungen sind an einen solchen Beschluss zu stellen und wie kann verhindert werden, dass ein solcher Beschluss die Grundsätze der Erwerberhaftung umgeht oder eine unzulässige Verlängerung der Verjährung bewirkt? Auf diese in der Praxis überaus spannenden und relevanten Fragen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.09.2024 (Az.: V ZR 235/23) Antworten formuliert und darüber hinaus auch hilfreiche Hinweise für die Praxis erteilt.

Der Fall:Die Klägerin ist seit dem 08.02.2016 Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Zu den Eigentümerversammlungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde sie nicht eingeladen. In diesen wurde bereits über die Wirtschaftspläne der Jahre 2016, 2017 und 2018 beschlossen.


In der Eigentümerversammlung vom 20.06.2022 wurde unter TOP 10 folgender Beschluss gefasst:


„Die Eigentümer genehmigen die Vorschüsse auf die Kosten und die Rücklage aufgrund des vom Verwalter erstellten Wirtschaftsplanes für das Jahr 2016 mit Druckdatum vom 17.05.2022. Noch offene Forderungen auf die beschlossenen Vorschüsse werden zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig gestellt. Bereits geleistete Zahlungen werden in voller Höhe auf die Vorschüsse für das Jahr 2016 verrechnet.“.


Gleichlautende Beschlüsse wurden für das Jahr 2017 (TOP 11) und das Jahr 2018 (TOP 12) gefasst. Gegen diese drei Tagesordnungspunkte und die zu ihnen gefassten Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.


Die Entscheidung:

Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof wollte dieser Auffassung jedoch nicht folgen und verwies die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht, weil dieses weitere Feststellungen zu treffen habe.


Die Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwei bis dahin sehr praxisrelevante Streitfragen geklärt. Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Wohnungseigentümer nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplanes fassen dürfen. Die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 (1) WEG. Weiterhin stellte der Bundesgerichtshof klar, dass diese Befugnis nicht dadurch entfällt, dass zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und mit einem Zweitbeschluss die Gefahr einer nachträglichen Titulierung und einer Umgehung der bisherigen Grundsätze zur Erwerberhaftung entsteht. Genauso steht einer solchen Beschlusskompetenz nicht entgegen, dass dadurch unter Umständen die Umgehung von Verjährungsvorschriften droht.


Im Ausgangspunkt wiederholte der BGH zunächst seine Auffassung, wonach die Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt sind, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht halten. Dies gilt auch, soweit die erneute Beschlussfassung den Beschluss über die Vorschüsse betrifft. Die Beschlusskompetenz hierzu folgt aus § 28 (1) WEG. Der Bundesgerichtshof stellte weiterhin klar, dass es sich nicht um eine Frage der Beschlusskompetenz handelt, wenn die Gefahr besteht, dass der Erwerber für Rückstände des Veräußerers durch einen Zweitbeschluss über Vorschüsse haftet, sondern nur um eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil in ersterem Fall der Beschluss nichtig wäre und im zweiteren Fall nur anfechtbar.


Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, wonach ein Zweitbeschluss über Vorschüsse nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich sei, folgte der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, dass auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erneut über einen Wirtschaftsplan und die hieraus resultierenden Vorschüsse beschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattfindet. Ob durch den Zweitbeschluss eine Haftung des Erwerbers für Rückstände des Veräußerers stattfinden soll, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insoweit im Rahmen der Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung zu berücksichtigen. Er führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.


Folgen für die Praxis:

Ein Zweitbeschluss über Vorschüsse ist auch dann allenfalls anfechtbar und nicht nichtig, wenn das Wirtschaftsjahr bereits abgelaufen ist. Ein Zweitbeschluss über Vorschüsse entspricht z.B. dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Erstbeschluss entweder rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde oder ersichtlich nichtig ist. Es kann aber auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, erneut über die Vorschüsse eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu entscheiden, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und der Zweitbeschluss nicht dafür genutzt wird, den Erwerber für Rückstände seines Vorgängers haften zu lassen oder aber um Verjährungsvorschriften zu umgehen. Ob im konkreten Einzelfall solche Tendenzen vorliegen, hat im Zweifel das erstinstanzliche Gericht zu überprüfen und festzustellen. Als Faustformel mag dienen: Je sicherer der Erstbeschluss unwirksam ist, desto eher darf früh nach Erkenntnis dieser Rechtsfehler ein Zweitbeschluss gefasst werden. Je unsicherer jedoch die Erkenntnis über die Unwirksamkeit des Erstbeschlusses ist und je länger sich die Eigentümergemeinschaft Zeit lässt, hierüber zu beschließen, desto eher entspricht der Zweitbeschluss nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.



Gewerbemietvertrag auf einem Tisch für die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht in
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 31. Juli 2026
Wann ist eine Gewerbemiete Wucher? Der BGH fordert echte Gutachten statt Schätzungen. Rechtsanwalt Farkas aus Eschweiler klärt auf. Jetzt lesen!
Kernsanierte Wohnung nach BGH Urteil zur Mietpreisbremse – Anwalt für Immobilienrecht Eschweiler
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Der BGH entscheidet: Wer eine unbewohnbare Ruine aufwendig saniert, ist von der Mietpreisbremse befreit. Was Eigentümer jetzt wissen müssen. Jetzt lesen!
Verwaltervertrag zur Überprüfung auf unwirksame Maklerprovision – Rechtsanwalt für Immobilienrecht
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Der BGH entscheidet: Verwalter dürfen bei der Neuvermietung keine Provision verlangen – auch nicht vom Vermieter. Jetzt lesen und Rückforderung prüfen!
Neue Zentralheizung im Mietshaus zur Optimierung der Heizkostenabrechnung durch einen Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil 2026 zu Heizkosten & Contracting. Müssen Mieter die Kosten zahlen? Rechtsanwalt Farkas aus Eschweiler klärt Eigentümer auf. Jetzt lesen!
Bauliche Veränderung an einer Doppelhaushälfte mit Hecke – Beratung durch Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil 2026 zu Umbauten bei Doppelhäusern (WEG). Warum Hecken kein Sichtschutz-Argument sind. Jetzt lesen bei Rechtsanwalt Farkas in Eschweiler.
Wohnanlage mit Waage und Richterhammer als Symbol für gerechte Kostenerteilung in der WEG nach BGH
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 50/25): Wann ist das Objektprinzip bei Sanierungen unzulässig? Ihr Fachanwalt für WEG-Recht in Eschweiler klärt auf.
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
Neue Contracting-Heizungsanlage in einem Mietshaus – Beratung zur Heizkostenumlage bei Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil vom 20.05.2026 zur Heizungsmodernisierung. Dürfen Vermieter alle Contracting-Kosten umlegen? Jetzt den Praxis-Check lesen!
Richterhammer liegt direkt auf ausgedruckten Dokument mit der Überschrift
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 23. Juni 2026
Neues BGH-Urteil entlastet Vermieter bei Betriebskosten und Grundsteuer. Erfahren Sie, was Eigentümer in Eschweiler jetzt beachten müssen. Jetzt lesen!
Person sitzt am Tisch mit Dokument vor sich liegend, Stift bereit zum unterschreiben in der Hand
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 14. Juni 2026
BGH stärkt Eigentümer: Bei unwirksamen Abnahmeklauseln haften Bauträger bis zu 30 Jahre für Baumängel. Jetzt Verträge prüfen lassen in Eschweiler!