Untervermietung zur Gewinnerzielung? Der BGH schiebt dem einen Riegel vor!

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Erneut hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Frage des Mietrechts zu klären, die viele Vermieter umtreibt: Darf ein Mieter seine Wohnung untervermieten, um damit einen Gewinn zu erzielen, der seine eigenen Mietkosten übersteigt? Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2026 (Az.: VIII ZR 228/23) hat der BGH dieser Praxis eine klare Absage erteilt und die Rechte der Vermieter gestärkt. Die Entscheidung liefert wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Untermietgesuchen und verdeutlicht, wo die Grenzen des berechtigten Interesses des Mieters verlaufen.

Der Fall:

Der Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin bat seine Vermieterin wegen eines verlängerten Auslandsaufenthalts um die Erlaubnis zur Untervermietung. Seine eigene Nettokaltmiete betrug knapp 500 €. Im Untermietvertrag vereinbarte er mit zwei Untermietern jedoch eine Nettokaltmiete von 962 €, also fast das Doppelte seiner eigenen Miete.

Nachdem die Vermieterin davon Kenntnis erlangte und der Mieter sich weigerte, das Untermietverhältnis zu beenden, kündigte sie das Mietverhältnis. Der Mieter war der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung, um seine laufenden Kosten zu decken. Der Fall ging durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof.


Die Entscheidung:

Der BGH wies die Revision des Mieters zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung durch die Vermieterin. Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung, wenn diese darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften, der über die Deckung der eigenen Miet- und Nebenkosten hinausgeht.


Die Gründe:

Der Senat führte aus, dass der Wunsch des Mieters, seine Mietkosten durch eine Untervermietung zu senken, zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB darstellt. Dieser Anspruch diene jedoch dazu, dem Mieter bei veränderten Lebensumständen den Erhalt seiner Wohnung zu ermöglichen – nicht aber dazu, ihm eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung und die damit verbundene Gewinnerzielung ist laut BGH durch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dem Vermieter zugewiesen. Dem Mieter steht lediglich das Recht zum Gebrauch der Wohnung zu. Eine Untervermietung, die dem Mieter einen monatlichen Gewinn von über 450 € beschert, geht weit über den Schutzzweck des § 553 BGB hinaus und muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Der Mieter hatte seine vertraglichen Pflichten durch die unerlaubte und gewinnorientierte Untervermietung erheblich verletzt, was die Kündigung rechtfertigte.


Auswirkungen für Vermieter:

Diese Entscheidung ist für Vermieter von großer praktischer Bedeutung. Wenn Sie mit einem Untermietgesuch konfrontiert werden, sollten Sie sich nicht nur nach der Person des Untermieters, sondern auch nach der Höhe der vereinbarten Untermiete erkundigen.


1. Prüfung des Untermietvertrags:

Bitten Sie Ihren Mieter um Vorlage des geplanten Untermietvertrags oder zumindest um Auskunft über die vereinbarte Miete. So können Sie prüfen, ob die Untermiete lediglich die Kosten des Hauptmieters deckt oder einen unzulässigen Gewinn ermöglicht.


2. Ablehnung bei Gewinnerzielung:

Stellt sich heraus, dass der Mieter mit der Untervermietung einen deutlichen Überschuss erzielen will, können Sie die Erlaubnis unter Verweis auf die neue BGH-Rechtsprechung verweigern. Ein berechtigtes Interesse des Mieters liegt in diesem Fall nicht vor.


3. Dokumentation ist entscheidend:

Kommunizieren Sie Ihre Entscheidung schriftlich und begründen Sie diese sorgfältig. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, haben Sie so eine solide Grundlage für Ihre Argumentation.


4. Beratung einholen:

Auch wenn die Rechtslage nun klarer ist, kann es im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten geben (z.B. bei Möblierungszuschlägen). Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Fachanwalts für Mietrecht einzuholen. Dieser kann die Situation bewerten und Ihnen eine verlässliche Einschätzung zum weiteren Vorgehen geben.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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