Die Wirkungen der „Schonfristzahlung“

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht
Nicht neu, aber von manchen Gerichten unerwünscht: Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 (3) 2 S. 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands hat lediglich Folgen auf die ausgesprochene fristlose, nicht jedoch Folgen für eine aufgrund desselben Mietrückstands ergangene ordentliche Kündigung (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – VIII ZR 177/23).

Es ist keine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern die Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung, wenn das höchste deutsche Zivilgericht in Wohnraummietsachen ausdrücklich erklärt, dass für den Fall, dass ein Mieter mit zwei Mieten in Zahlungsrückstand ist und der Vermieter aufgrund dieses Zahlungsrückstands zunächst eine außerordentlich fristlose sowie gleichzeitig eine hilfsweise ordentlich fristgerechte Kündigung ausspricht, der Ausgleich des Mietrückstands durch den Mieter selbst oder in Form einer entsprechenden Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Stelle (z. B. Jobcenter) sich lediglich auf die fristlose Kündigung bezieht und diese heilt. Die ordentliche Kündigung bleibt im Raum und ist weiter geeignet, das Mietverhältnis zu beenden.

Das Landgericht Berlin, dort vor allen Dingen die 66. Zivilkammer, weigert sich seit Jahren vehement, diese Grundsätze anzunehmen und anzuwenden. So auch in einer Entscheidung vom 14.06.2023, in der sie eine Räumungsklage des Vermieters abwies.

Der Fall:
Die beklagte Mieterin war seit August 2006 in einer Wohnung der Klägerin in Berlin beheimatet. Nachdem die Mieterin für die Monate Januar und Februar 2022 die geschuldete Miete nicht gezahlt hatte, erklärte die Vermieterin mit Schreiben vom 14.03.2022 die fristlose und gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 17.03.2022, also drei Tage nach Zugang der Kündigung, glich die Mieterin den Mietrückstand vollständig aus.

Während das Amtsgericht in Berlin die BGH-Rechtsprechung kennt und verinnerlicht hat, demzufolge der Räumungsklage stattgab, führte die Berufung der Mieterin dazu, dass die 66. Kammer des Landgerichts Berlin die Räumungsklage zurückwies.

Die Entscheidung:
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun bereits mehrfach feststellen musste.

Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich nochmals darauf hin, dass die rechtzeitige sogenannte „Schonfristzahlung“ nach § 569 (3) 2 BGB lediglich die außerordentliche Kündigung heilt. Eine vom Vermieter aufgrund desselben Zahlungsrückstands zugleich ausgesprochene („hilfsweise“ erklärte) ordentliche Kündigung wird von der Schonfristzahlung nicht geheilt. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Mieter durch einen Ausgleich der Mietrückstände zwar die außerordentlich fristlose Kündigung aus der Welt schaffen kann, die ordentliche Kündigung jedoch in der Welt bleibt und der Mieter, soweit nicht Härtefallgründe vorliegen, zur Räumung der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist verurteilt wird.

Tipps für die Praxis:
Der Bundesgerichtshof macht nochmals klar, dass zunächst immer darauf zu achten ist, dass bei Erklärung einer außerordentlich fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt wird. Für den Fall, dass der Mieter oder das Jobcenter die Miete nachzahlt, bleibt dann zumindest die ordentliche Kündigung im Raum und kann im Rahmen einer Räumungsklage weiterverfolgt werden. Weiterhin zeigt die BGH-Rechtsprechung aber auch, dass nicht jedes Gericht von dieser Regelung des Gesetzes angetan ist und auch nicht jedes Gericht die Rechtsprechung des BGH kennt. Umso besser ist es daher, sich bei Ausspruch der Kündigung von einem versierten Fachmann, z.B. einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unterstützen zu lassen.

von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 3. Februar 2026
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer lag im Streit mit seiner Gemeinschaft. Diese hatte für die Jahre seit 2012 keine Jahresabrechnungen mehr beschlossen. Wegen der Abrechnung für das Jahr 2019 war die Gemeinschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt worden, diese zu erstellen – ohne dass dies geschehen war. Als die Gemeinschaft auf Grundlage des geltenden Wirtschaftsplans die Zahlung der rückständigen Vorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 in Höhe von über 18.000 € forderte, weigerte sich der Eigentümer. Er machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend: Solange die Gemeinschaft ihre Pflicht zur Abrechnung nicht erfülle, werde er seine Zahlungen zurückhalten. Das Amts- und das Landgericht gaben der Zahlungsklage der Gemeinschaft statt. Sie waren der Ansicht, dass dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der Eigentümer verfolgte sein Ziel jedoch weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Gründe: Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die Richter in Karlsruhe stellten unmissverständlich klar, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse generell ausgeschlossen ist. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die besondere Natur der Vorschusszahlungen und das Finanzierungssystem der GdWE. Diese Vorauszahlungen sind das zentrale Instrument, um die laufende Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Sie stellen sicher, dass die für die Bewirtschaftung der Immobilie notwendigen Mittel – etwa für Energie, Versicherungen, Müllabfuhr oder Reparaturen – jederzeit zur Verfügung stehen. Würde man einzelnen Eigentümern gestatten, diese Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten, könnte dies die gesamte Gemeinschaft in finanzielle Schieflage bringen. Im schlimmsten Fall drohen Versorgungssperren oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Um diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft von vornherein abzuwenden, sei ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Besonders interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz auch dann anwendet, wenn der Gegenanspruch des Eigentümers – wie hier der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 – unstreitig oder sogar rechtskräftig festgestellt ist. Während eine Aufrechnung mit einer titulierten Geldforderung unter Umständen zulässig sein kann (da sie die Schuld tilgt), dient das Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel. Dieses Druckmittel dürfe jedoch nicht auf Kosten der Liquidität der gesamten Gemeinschaft eingesetzt werden. Dem Eigentümer, so der BGH, stehe es frei, seinen titulierten Anspruch auf Erstellung der Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Fazit: Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und schiebt einem gängigen Druckmittel von unzufriedenen Eigentümern einen Riegel vor.  Für die Praxis bedeutet das: 1. Zahlungspflicht geht vor: Die Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse ist eine der zentralen Kardinalpflichten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie kann nicht unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche Versäumnisse der Verwaltung oder der Gemeinschaft ausgesetzt werden. 2. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vorschussforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, um die Handlungsfähigkeit der GdWE nicht zu gefährden. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt ist. 3. Andere Wege nutzen: Wohnungseigentümer, die ihre Ansprüche (z. B. auf Erstellung einer Jahresabrechnung) durchsetzen wollen, müssen dies über den dafür vorgesehenen rechtlichen Weg tun, also durch eine Beschlussersetzungsklage und gegebenenfalls die anschließende Zwangsvollstreckung. Ein Einbehalten des Hausgeldes ist der falsche und unzulässige Weg. Für Verwaltungen und Gemeinschaften bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen und sichert die für eine ordnungsgemäße Verwaltung unerlässliche finanzielle Basis.
Umzug
von Árpád Farkas - Anwalt für Immobilienrecht 28. November 2025
Der BGH (VIII ZR 17/25, 28.10.2025) betont: Umzugsfähigkeit des Mieters muss bei Härtefällen sorgfältig aufgeklärt werden – häufig per Sachverständigengutachten. Praxis-Tipps für Vermieter und Mieter in Eschweiler vom Anwalt für Immobilienrecht.
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