Keine Mietpreisbremse bei nachträglicher Mietreduzierung

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine für Vermieter hochinteressante Entscheidung zu den Regelungen der sogenannten „Mietpreisbremse“ getroffen. Mit Urteil vom 17.12.2025 (Az.: VIII ZR 56/25) stellte der Senat klar, unter welchen Umständen eine nachträgliche Reduzierung der Miete dazu führt, dass die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB keine Anwendung mehr finden. Die Entscheidung schafft damit in einem praxisrelevanten Punkt erhebliche Rechtssicherheit für Vermieter, die während eines laufenden Mietverhältnisses die Miete anpassen.

Der Fall:

Ein Vermieter hatte in Berlin, also in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, mehrere Wohnungen an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet. Dieser schloss mit der späteren Klägerin einen Untermietvertrag zu einer Nettokaltmiete von 670 €. Knapp ein Jahr später bot der Zwischenmieter der Mieterin an, die Miete um 15 % auf 579,50 € zu senken, was die Mieterin erfreut annahm. Kurz darauf kündigte der Eigentümer dem Zwischenmieter und trat kraft Gesetzes (§ 565 BGB) in den Mietvertrag mit der Mieterin ein.

Fast zwei Jahre nach dieser Mietreduzierung rügte die Mieterin gegenüber dem Eigentümer einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und forderte Auskunft über die Vormiete und Berechnungsgrundlagen. Sie war der Ansicht, auch die reduzierte Miete sei noch überhöht. Das Landgericht gab ihr in der Berufungsinstanz recht, da die ursprüngliche, zu hohe Miete weiterhin die Vertragsgrundlage sei.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof widersprach der Vorinstanz, hob deren Urteil auf und wies die Klage der Mieterin ab. Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB wurde verneint, da die Regelungen der Mietpreisbremse auf die einvernehmlich reduzierte Miete keine Anwendung finden.


Die Gründe:

Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Mietpreisbremse nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich für Vereinbarungen gilt, die „bei Mietbeginn“ getroffen werden. Ihr Zweck ist es, Mieter in der angespannten Situation der Wohnungssuche vor überzogenen Forderungen zu schützen.

Eine spätere, im laufenden Mietverhältnis getroffene Vereinbarung über die Senkung der Miete fällt nicht hierunter. Das Gericht wertete den E-Mail-Wechsel zwischen dem damaligen Zwischenmieter und der Mieterin als eine wirksame vertragliche Änderung. Durch dieses Angebot und dessen Annahme wurde eine neue, verbindliche Miethöhe vereinbart. Diese neue Vereinbarung ersetzt die alte und stellt ab diesem Zeitpunkt den neuen Rechtsgrund für die Mietzahlung dar.

Auf eine solche nachträgliche Änderungsvereinbarung ist die Mietpreisbremse weder direkt noch analog anwendbar. Der Mieter befindet sich nicht in einer Zwangslage, denn er muss ein Angebot zur Mietsenkung nicht annehmen und riskiert dadurch nicht den Verlust seiner Wohnung. Er kann das Angebot prüfen und ablehnen, wenn er Nachteile befürchtet. Somit ist die Schutzbedürftigkeit nicht mit der eines Wohnungssuchenden vergleichbar.


Auswirkungen für Vermieter:

Die Entscheidung ist für Vermieter von großer praktischer Bedeutung. Sie zeigt einen Weg auf, wie Rechtssicherheit bei potenziell überhöhten Mieten hergestellt werden kann.


Heilung für die Zukunft: 

Stellt ein Vermieter fest, dass eine vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstoßen könnte, kann er durch eine einvernehmliche und dauerhafte Reduzierung der Miete die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse für die Zukunft ausschließen. Die neue, niedrigere Miete unterliegt dann nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 556d ff. BGB.


Wichtigkeit der Form: 

Eine solche Mietreduzierung sollte stets sauber dokumentiert werden. Ein schriftlicher „Nachtrag zum Mietvertrag“, der von beiden Seiten unterzeichnet wird, ist hier der sicherste Weg. Aus dem Schriftwechsel muss klar hervorgehen, dass eine endgültige Neufestsetzung der Miete gewollt ist und es sich nicht nur um einen befristeten Nachlass handelt.


Kein Freibrief für die Vergangenheit: 

Das Urteil heilt nicht rückwirkend! Hat der Mieter einen Verstoß bereits formell und fristgerecht gerügt, bleiben seine Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete für die Vergangenheit von der neuen Vereinbarung unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin die Rüge jedoch erst mehr als 30 Monate nach Mietbeginn und lange nach der Mietreduzierung erhoben, sodass auch ihre Altforderungen verfallen waren.

Vermieter, die eine überhöhte Miete vermuten, sollten daher proaktiv das Gespräch mit dem Mieter suchen. Eine gut dokumentierte Mietreduzierung kann teure und langwierige Rechtsstreitigkeiten verhindern. 


Zur Klärung der Details und zur rechtssicheren Formulierung einer solchen Vereinbarung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.


von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 3. Februar 2026
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer lag im Streit mit seiner Gemeinschaft. Diese hatte für die Jahre seit 2012 keine Jahresabrechnungen mehr beschlossen. Wegen der Abrechnung für das Jahr 2019 war die Gemeinschaft sogar bereits rechtskräftig verurteilt worden, diese zu erstellen – ohne dass dies geschehen war. Als die Gemeinschaft auf Grundlage des geltenden Wirtschaftsplans die Zahlung der rückständigen Vorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 in Höhe von über 18.000 € forderte, weigerte sich der Eigentümer. Er machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend: Solange die Gemeinschaft ihre Pflicht zur Abrechnung nicht erfülle, werde er seine Zahlungen zurückhalten. Das Amts- und das Landgericht gaben der Zahlungsklage der Gemeinschaft statt. Sie waren der Ansicht, dass dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der Eigentümer verfolgte sein Ziel jedoch weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Gründe: Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die Richter in Karlsruhe stellten unmissverständlich klar, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse generell ausgeschlossen ist. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die besondere Natur der Vorschusszahlungen und das Finanzierungssystem der GdWE. Diese Vorauszahlungen sind das zentrale Instrument, um die laufende Liquidität der Gemeinschaft zu sichern. Sie stellen sicher, dass die für die Bewirtschaftung der Immobilie notwendigen Mittel – etwa für Energie, Versicherungen, Müllabfuhr oder Reparaturen – jederzeit zur Verfügung stehen. Würde man einzelnen Eigentümern gestatten, diese Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten, könnte dies die gesamte Gemeinschaft in finanzielle Schieflage bringen. Im schlimmsten Fall drohen Versorgungssperren oder der Verlust des Versicherungsschutzes. Um diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft von vornherein abzuwenden, sei ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Besonders interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz auch dann anwendet, wenn der Gegenanspruch des Eigentümers – wie hier der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 – unstreitig oder sogar rechtskräftig festgestellt ist. Während eine Aufrechnung mit einer titulierten Geldforderung unter Umständen zulässig sein kann (da sie die Schuld tilgt), dient das Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel. Dieses Druckmittel dürfe jedoch nicht auf Kosten der Liquidität der gesamten Gemeinschaft eingesetzt werden. Dem Eigentümer, so der BGH, stehe es frei, seinen titulierten Anspruch auf Erstellung der Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Fazit: Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und schiebt einem gängigen Druckmittel von unzufriedenen Eigentümern einen Riegel vor.  Für die Praxis bedeutet das: 1. Zahlungspflicht geht vor: Die Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse ist eine der zentralen Kardinalpflichten eines jeden Wohnungseigentümers. Sie kann nicht unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche Versäumnisse der Verwaltung oder der Gemeinschaft ausgesetzt werden. 2. Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vorschussforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, um die Handlungsfähigkeit der GdWE nicht zu gefährden. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt ist. 3. Andere Wege nutzen: Wohnungseigentümer, die ihre Ansprüche (z. B. auf Erstellung einer Jahresabrechnung) durchsetzen wollen, müssen dies über den dafür vorgesehenen rechtlichen Weg tun, also durch eine Beschlussersetzungsklage und gegebenenfalls die anschließende Zwangsvollstreckung. Ein Einbehalten des Hausgeldes ist der falsche und unzulässige Weg. Für Verwaltungen und Gemeinschaften bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen und sichert die für eine ordnungsgemäße Verwaltung unerlässliche finanzielle Basis.
Umzug
von Árpád Farkas - Anwalt für Immobilienrecht 28. November 2025
Der BGH (VIII ZR 17/25, 28.10.2025) betont: Umzugsfähigkeit des Mieters muss bei Härtefällen sorgfältig aufgeklärt werden – häufig per Sachverständigengutachten. Praxis-Tipps für Vermieter und Mieter in Eschweiler vom Anwalt für Immobilienrecht.
Eigenbedarfskündigung und unzumutbare Härte wegen suzidaler Krise.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 15. November 2025
Können eine suizidale Krise und ein Herzfehler einer Eigenbedarfskündigung entgegenstehen?
Zur Haftung des Immoblieneigentümers bei Verletzung der Streupflicht.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 12. September 2025
Wann trifft den Gestürzten eine Mithaftung bei Verletzung der Streupflicht durch den Eigentümer?
Zur Frage, wann wegen Nichtleistung der Kaution gekündigt werden kann.
von Árpád Farkas, Fachanwalt für Immobilienrecht 4. September 2025
Welche Voraussetzungen hat die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution?
Ist ein fachärtzliches Attest zum Nachweis einer unzumutbaren Härte erforderlich?
von Árpád Farkas, Fachanwalt für Immobilienrecht 4. September 2025
Zur Frage, ob die unzumutbare Härte aufgrund suizidaler Krise durch ein fachärtzliches Attest nachgewiesen sein muss.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 15. April 2025
Was geschieht, wenn der Mieter oder Pächter eines Eigentümers ohne Genehmigungsbeschluss bauliche Veränderungen vornimmt?
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 11. April 2025
Wann darf ein Wohnungseigentümer die Fassade durchbohren, wie viele Informationen muss er der GdWE vorher mitteilen?
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 19. März 2025
Aus einer auf einem Grundstück lastenden öffentlich-rechtlichen Baulast folgt keine zivilrechtliche Duldungspflicht des Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn, zugunsten dessen die Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben wurde.
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 10. Februar 2025
Über die "gesetzliche Öffnungsklausel" des § 16 (2) 2 WEG können auch Kostentragungsregeln aus der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden.