Keine Mietpreisbremse bei nachträglicher Mietreduzierung

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine für Vermieter hochinteressante Entscheidung zu den Regelungen der sogenannten „Mietpreisbremse“ getroffen. Mit Urteil vom 17.12.2025 (Az.: VIII ZR 56/25) stellte der Senat klar, unter welchen Umständen eine nachträgliche Reduzierung der Miete dazu führt, dass die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB keine Anwendung mehr finden. Die Entscheidung schafft damit in einem praxisrelevanten Punkt erhebliche Rechtssicherheit für Vermieter, die während eines laufenden Mietverhältnisses die Miete anpassen.

Der Fall:

Ein Vermieter hatte in Berlin, also in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, mehrere Wohnungen an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet. Dieser schloss mit der späteren Klägerin einen Untermietvertrag zu einer Nettokaltmiete von 670 €. Knapp ein Jahr später bot der Zwischenmieter der Mieterin an, die Miete um 15 % auf 579,50 € zu senken, was die Mieterin erfreut annahm. Kurz darauf kündigte der Eigentümer dem Zwischenmieter und trat kraft Gesetzes (§ 565 BGB) in den Mietvertrag mit der Mieterin ein.

Fast zwei Jahre nach dieser Mietreduzierung rügte die Mieterin gegenüber dem Eigentümer einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und forderte Auskunft über die Vormiete und Berechnungsgrundlagen. Sie war der Ansicht, auch die reduzierte Miete sei noch überhöht. Das Landgericht gab ihr in der Berufungsinstanz recht, da die ursprüngliche, zu hohe Miete weiterhin die Vertragsgrundlage sei.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof widersprach der Vorinstanz, hob deren Urteil auf und wies die Klage der Mieterin ab. Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB wurde verneint, da die Regelungen der Mietpreisbremse auf die einvernehmlich reduzierte Miete keine Anwendung finden.


Die Gründe:

Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Mietpreisbremse nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich für Vereinbarungen gilt, die „bei Mietbeginn“ getroffen werden. Ihr Zweck ist es, Mieter in der angespannten Situation der Wohnungssuche vor überzogenen Forderungen zu schützen.

Eine spätere, im laufenden Mietverhältnis getroffene Vereinbarung über die Senkung der Miete fällt nicht hierunter. Das Gericht wertete den E-Mail-Wechsel zwischen dem damaligen Zwischenmieter und der Mieterin als eine wirksame vertragliche Änderung. Durch dieses Angebot und dessen Annahme wurde eine neue, verbindliche Miethöhe vereinbart. Diese neue Vereinbarung ersetzt die alte und stellt ab diesem Zeitpunkt den neuen Rechtsgrund für die Mietzahlung dar.

Auf eine solche nachträgliche Änderungsvereinbarung ist die Mietpreisbremse weder direkt noch analog anwendbar. Der Mieter befindet sich nicht in einer Zwangslage, denn er muss ein Angebot zur Mietsenkung nicht annehmen und riskiert dadurch nicht den Verlust seiner Wohnung. Er kann das Angebot prüfen und ablehnen, wenn er Nachteile befürchtet. Somit ist die Schutzbedürftigkeit nicht mit der eines Wohnungssuchenden vergleichbar.


Auswirkungen für Vermieter:

Die Entscheidung ist für Vermieter von großer praktischer Bedeutung. Sie zeigt einen Weg auf, wie Rechtssicherheit bei potenziell überhöhten Mieten hergestellt werden kann.


Heilung für die Zukunft: 

Stellt ein Vermieter fest, dass eine vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstoßen könnte, kann er durch eine einvernehmliche und dauerhafte Reduzierung der Miete die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse für die Zukunft ausschließen. Die neue, niedrigere Miete unterliegt dann nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 556d ff. BGB.


Wichtigkeit der Form: 

Eine solche Mietreduzierung sollte stets sauber dokumentiert werden. Ein schriftlicher „Nachtrag zum Mietvertrag“, der von beiden Seiten unterzeichnet wird, ist hier der sicherste Weg. Aus dem Schriftwechsel muss klar hervorgehen, dass eine endgültige Neufestsetzung der Miete gewollt ist und es sich nicht nur um einen befristeten Nachlass handelt.


Kein Freibrief für die Vergangenheit: 

Das Urteil heilt nicht rückwirkend! Hat der Mieter einen Verstoß bereits formell und fristgerecht gerügt, bleiben seine Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete für die Vergangenheit von der neuen Vereinbarung unberührt. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin die Rüge jedoch erst mehr als 30 Monate nach Mietbeginn und lange nach der Mietreduzierung erhoben, sodass auch ihre Altforderungen verfallen waren.

Vermieter, die eine überhöhte Miete vermuten, sollten daher proaktiv das Gespräch mit dem Mieter suchen. Eine gut dokumentierte Mietreduzierung kann teure und langwierige Rechtsstreitigkeiten verhindern. 


Zur Klärung der Details und zur rechtssicheren Formulierung einer solchen Vereinbarung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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