Spätzünder bei Baumängeln: BGH urteilt – Bis zu 30 Jahre Haftung für Bauträger bei unwirksamen Abnahmeklauseln

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Das Bauträgerrecht hält für Wohnungseigentümer immer wieder handfeste Überraschungen bereit. Mit einem wegweisenden Urteil vom 26.03.2026 (Az.: VII ZR 108/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Erwerbern beim Kauf von Eigentumswohnungen massiv gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine typische, in vielen älteren Bauträgerverträgen verwendete Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam ist. Die weitreichende Folge: Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum verjähren in diesen Fällen oft erst nach Jahrzehnten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) eröffnen sich dadurch neue Wege, alte Mängel einzufordern; Bauträger hingegen stehen vor massiven Haftungsrisiken.

Der Fall:

Die beklagte Bauträgerin errichtete im Jahr 1998 eine Mehrfamilienhausanlage. In den Kaufverträgen mit den Erwerbern befand sich eine vorformulierte Klausel (Allgemeine Geschäftsbedingung / AGB), nach der das gemeinschaftliche Eigentum (wie etwa das Dach oder die Fassade) nicht von den Erwerbern selbst, sondern von einem durch die erste Wohnungseigentümerversammlung zu bestimmenden vereidigten Sachverständigen abgenommen werden sollte.

Im Jahr 2000 führte ein solcher Sachverständiger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch. Später, im Jahr 2014 – also stolze 14 Jahre nach der vermeintlichen Abnahme –, traten erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Mängel an der Dachabdichtung auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte die Bauträgerin zur Mängelbeseitigung auf. Als diese sich weigerte, zog die WEG die Ansprüche an sich und klagte im Jahr 2017 auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Sanierung in Höhe von rund 13.000 Euro sowie auf Erstattung von Gutachterkosten.

Die Bauträgerin berief sich vehement auf Verjährung und Verwirkung. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei schließlich längst abgelaufen.


Die Entscheidung:

Mit den Argumenten der Bauträgerin gab sich der Bundesgerichtshof nicht zufrieden. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision der Beklagten zurück. Der Bauträger wurde verurteilt, den geforderten Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Dach sowie die Kosten für die Privatgutachten der Wohnungseigentümer zu zahlen.


Die Gründe:

Der BGH stellte klar, dass die in den Bauträgerverträgen verwendete Abnahmeklausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam ist.

1. Eingriff in das Kernrecht des Erwerbers:

Die Klausel entzog dem einzelnen Käufer das gesetzliche Recht, das hergestellte Werk selbst auf seine Abnahmefähigkeit zu prüfen und die Abnahme persönlich zu erklären. Ein genereller, unwiderruflicher Ausschluss dieses Rechts durch AGB ist unzulässig.


2. Keine wirksame Abnahme erfolgt:

Weil die Vertragsklausel unwirksam war, konnte der im Jahr 2000 bestellte Sachverständige die Erwerber bei der Abnahme nicht wirksam vertreten. Rechtlich gesehen hat für das Gemeinschaftseigentum somit nie eine Abnahme stattgefunden.


3. Kein Beginn der Verjährung:

Da die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baumängel nach dem Gesetz erst mit der (wirksamen) Abnahme zu laufen beginnt, hat diese Frist im vorliegenden Fall nie begonnen. Die Ansprüche der Eigentümer waren somit im Jahr 2017 weder verjährt noch verwirkt.


4. Die 30-jährige Obergrenze:

Der BGH betonte zwar, dass eine lebenslange Haftung des Bauträgers unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips unzumutbar wäre. Es gilt jedoch eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab der fehlgeschlagenen Abnahme. Innerhalb dieser Frist – die im Streitfall noch nicht abgelaufen war – können Eigentümer ihre Mängelrechte voll durchsetzen.


Der Bauträger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein ursprünglicher Erfüllungsanspruch verjährt sei. Wer als Verwender einer unwirksamen Vertragsklausel den Nichtbeginn der Verjährung selbst verschuldet hat, dem ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Erlöschen der Erfüllungspflichten zu berufen.


Auswirkungen für die Praxis:

Diese Entscheidung ist ein Paukenschlag für die gesamte Immobilienbranche. Sie betrifft nicht nur Altverträge aus den späten 1990er-Jahren, sondern lässt sich auf eine Vielzahl von Bauträgerverträgen übertragen, die ähnliche Formularklauseln zur Sachverständigenabnahme enthalten.


Was bedeutet das für Wohnungseigentümer und Beiräte?

Wenn an Ihrem Gebäude schwerwiegende Mängel am Gemeinschaftseigentum (z. B. feuchte Keller, undichte Dächer oder Risse in der Fassade) auftreten, sollten Sie nicht voreilig resignieren – selbst wenn das Gebäude bereits 10, 15 oder 20 Jahre alt ist.


  • Prüfen Sie die Altverträge: Lassen Sie die im Bauträgervertrag enthaltenen Abnahmeklauseln juristisch prüfen.
  • Kein Verjährungs-Automatismus: Ist die Klausel unwirksam, stehen die Chancen hervorragend, dass die WEG noch heute Nachbesserung oder einen finanziellen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vom damaligen Bauträger verlangen kann.


Was bedeutet das für Bauträger?

Bauträger müssen sich auf ein erhebliches finanzielles Risiko einstellen, da Haftungsrisiken für längst abgeschlossene Projekte reaktiviert werden können. Um die Verjährung endlich in Gang zu setzen, müssen Bauträger nachbessern und eine rechtssichere, individuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums von den Erwerbern fordern. Alterungs- und abnutzungsbedingte Verschleißerscheinungen, die durch die jahrelange Nutzung entstanden sind, stehen der Abnahmereife dabei im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen.


Ihr Partner im Immobilienrecht in der Region Eschweiler und Aachen

Gerade in unserer Region – rund um 52249 Eschweiler, Stolberg, Alsdorf und Aachen – wurden in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Wohnanlagen errichtet, deren Verträge genau solche unwirksamen Klauseln enthalten. Für Eigentümer und WEG-Verwalter lohnt sich der genaue Blick in die Vertragsunterlagen.

Als Fachanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler unterstütze ich Sie dabei, Ihre Verträge auf Herz und Nieren zu prüfen und berechtigte Ansprüche gegenüber Bauträgern konsequent durchzusetzen. Haben Sie den Verdacht auf verdeckte Baumängel am Gemeinschaftseigentum Ihrer Anlage? Zögern Sie nicht, uns für eine rechtliche Ersteinschätzung zu kontaktieren.

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