Betriebskostenabrechnung: BGH stärkt Vermieter beim Wirtschaftlichkeitsgebot

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Wer Wohnungen oder Gewerberäume vermietet, kennt den jährlichen Aufwand mit der Betriebskostenabrechnung. Nach der Zustellung kommt es häufig zum Streit mit den Mietern über Nachzahlungen. Besonders das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot führt regelmäßig zu Konflikten. Viele Mieter verweigern Zahlungen mit dem Argument, dass der Vermieter vor einer Auftragsvergabe keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2026 (Az.: VIII ZR 6/24) bringt nun erhebliche Erleichterungen und Rechtssicherheit für Eigentümer. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, warum diese Entscheidung eine spürbare Entlastung für Sie bedeutet und worauf Sie bei Ihren Abrechnungen achten müssen. 

Der Fall:

Streit um Verträge und späte Grundsteuer

In dem Verfahren, das dem BGH vorlag, ging es um eine Vermieterin, die nach dem Abschluss der Mietverträge ein Unternehmen mit dem gesamten technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagement beauftragt hatte. Die Kosten für dieses umfassende Leistungspaket legte sie anteilig auf die Mieter um. Die Mieter weigerten sich jedoch, die Nachzahlungen für die Jahre 2017 und 2018 zu leisten. Sie argumentierten, die Vermieterin habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, da sie vor dem Vertragsabschluss keine Angebote von anderen Firmen eingeholt hatte.

Zusätzlich stritten die Parteien über die Grundsteuer. Die Stadt hatte die endgültigen Grundsteuerbescheide für die betroffenen Jahre erst im April 2020 erlassen. Da die Adressatenangabe fehlerhaft war, legte die Vermieterin Einspruch ein. Im August 2020 rechnete sie die Grundsteuer gegenüber den Mietern ab. Die Mieter meinten, diese Abrechnung sei verfristet, da zwischen dem ersten Bescheid im April und der Abrechnung im August mehr als drei Monate vergangen waren. Das zuständige Landgericht gab den Mietern recht, woraufhin die Vermieterin vor den BGH zog.


Die Entscheidung:

Mehr Spielraum für Eigentümer

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stärkte die Rechte von Vermietern in beiden Punkten maßgeblich. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die pauschale Verweigerung der Nachzahlungen durch die Mieter keinen rechtlichen Bestand hat.


Keine Pflicht zu Vergleichsangeboten vor Vertragsabschluss

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter dazu, bei den Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Der Vermieter darf kein Geld der Mieter verschwenden.

Der BGH stellte nun ausdrücklich klar: Ein Vermieter verletzt dieses Gebot nicht automatisch dadurch, dass er vor einer Beauftragung keine Vergleichsangebote einholt. Es gibt im Gesetz keine feste Pflicht, zwingend alternative Angebote einzuholen. Maßgeblich ist nicht das Verfahren der Auswahl, sondern das Ergebnis. Entscheidend ist allein, ob die vereinbarten Preise für die Dienstleistungen am Markt üblich sind oder ob sie objektiv überhöht ausgehandelt wurden.


Mieter müssen überhöhte Preise konkret beweisen

Die Entscheidung hat zudem erhebliche Auswirkungen auf die sogenannte Darlegungs- und Beweislast vor Gericht. Wer ein Recht für sich beansprucht, muss die entsprechenden Tatsachen belegen. Der BGH betonte, dass der Mieter die Pflicht hat, einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konkret zu beweisen.

Mieter können sich nicht mehr einfach darauf zurückziehen, das Fehlen von Vergleichsangeboten zu rügen. Sie müssen konkret nachweisen, dass die abgerechneten Kosten nicht marktgerecht waren und dass durch andere Dienstleister eine echte Ersparnis erzielt worden wäre. Hierfür können Mieter beispielsweise auf Internetrecherchen oder Datensammlungen örtlicher Interessenverbände zurückgreifen. Gelingt den Mietern dieser Nachweis nicht, bleibt die Umlage der Kosten wirksam.


Nachträgliche Grundsteuer: Wann tickt die Dreimonatsfrist?

Vermieter müssen Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Liegt ein unverschuldetes Abrechnungshindernis vor – weil etwa die Gemeinde den Grundsteuerbescheid erst Jahre später zustellt –, verlängert sich diese Frist. Nach Wegfall des Hindernisses muss die Abrechnung im Regelfall innerhalb von drei Monaten erfolgen.

Im vorliegenden Fall ging der Bescheid im April 2020 ein, die Abrechnung erfolgte im August 2020. Der BGH entschied, dass diese Frist nicht versäumt wurde. Da die Vermieterin Einspruch gegen den fehlerhaften Bescheid eingelegt hatte, bestand das Abrechnungshindernis rechtlich so lange fort, bis das Verfahren abgeschlossen war. Das war erst mit dem Änderungsbescheid im Oktober 2020 der Fall. Dass die Vermieterin bereits im August abrechnete, weil sie vorab die informelle Bestätigung erhielt, dass sich an der Steuerhöhe nichts ändern wird, darf ihr nicht zum Nachteil gereicht werden.


Praxistipp für Eigentümer in Eschweiler

Obwohl der BGH die Position der Vermieter stärkt, entbindet Sie das Urteil nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht. Wenn Sie Immobilien in 52249 Eschweiler oder der umliegenden Region vermieten, sollten Sie folgende Punkte beachten:


1. Marktüblichkeit im Blick behalten:

Auch wenn Sie keine formellen Vergleichsangebote einholen müssen, empfiehlt es sich, Marktpreise zu dokumentieren. Kurze Notizen zu regionalen Preisen für Hausmeister- oder Wartungsdienste helfen Ihnen im Streitfall, die Angemessenheit der Kosten sofort zu belegen.


2. Behördenverzögerungen genau dokumentieren:

Falls sich Grundsteuer- oder Gebührenbescheide der Stadt Eschweiler verzögern, halten Sie das Eingangsdatum der Dokumente exakt schriftlich fest. Wenn Sie Einsprüche gegen Bescheide führen, bleibt das Abrechnungshindernis bestehen – nutzen Sie nach Abschluss des Verfahrens dennoch zügig das dreimonatige Zeitfenster für die Nachberechnung.


3. Pauschale Abzüge vermeiden:

Achten Sie bei gemischten Tätigkeiten (wie einem Hausmeister, der auch Reparaturen durchführt) darauf, die Arbeitsanteile nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Reine Pauschalschätzungen ohne konkrete Leistungsgrundlage werden von den Gerichten nach wie vor gekürzt.


Bei unklaren Rechtsfragen oder komplizierten Betriebskostenabrechnungen helfe ich Ihnen gerne weiter. Als Ihr Anwalt für Immobilienrecht Eschweiler prüfe ich Ihre Verträge und Abrechnungen, wehre unberechtigte Mieterforderungen ab und sorge dafür, dass Sie Ihre Nachforderungen rechtssicher durchsetzen können. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

Gewerbemietvertrag auf einem Tisch für die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht in
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 31. Juli 2026
Wann ist eine Gewerbemiete Wucher? Der BGH fordert echte Gutachten statt Schätzungen. Rechtsanwalt Farkas aus Eschweiler klärt auf. Jetzt lesen!
Kernsanierte Wohnung nach BGH Urteil zur Mietpreisbremse – Anwalt für Immobilienrecht Eschweiler
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Der BGH entscheidet: Wer eine unbewohnbare Ruine aufwendig saniert, ist von der Mietpreisbremse befreit. Was Eigentümer jetzt wissen müssen. Jetzt lesen!
Verwaltervertrag zur Überprüfung auf unwirksame Maklerprovision – Rechtsanwalt für Immobilienrecht
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Der BGH entscheidet: Verwalter dürfen bei der Neuvermietung keine Provision verlangen – auch nicht vom Vermieter. Jetzt lesen und Rückforderung prüfen!
Neue Zentralheizung im Mietshaus zur Optimierung der Heizkostenabrechnung durch einen Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil 2026 zu Heizkosten & Contracting. Müssen Mieter die Kosten zahlen? Rechtsanwalt Farkas aus Eschweiler klärt Eigentümer auf. Jetzt lesen!
Bauliche Veränderung an einer Doppelhaushälfte mit Hecke – Beratung durch Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil 2026 zu Umbauten bei Doppelhäusern (WEG). Warum Hecken kein Sichtschutz-Argument sind. Jetzt lesen bei Rechtsanwalt Farkas in Eschweiler.
Wohnanlage mit Waage und Richterhammer als Symbol für gerechte Kostenerteilung in der WEG nach BGH
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 50/25): Wann ist das Objektprinzip bei Sanierungen unzulässig? Ihr Fachanwalt für WEG-Recht in Eschweiler klärt auf.
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
Neue Contracting-Heizungsanlage in einem Mietshaus – Beratung zur Heizkostenumlage bei Rechtsanwalt
von c9e72984-7f87-40f2-bfa9-bb08ad0b60e2 31. Juli 2026
BGH-Urteil vom 20.05.2026 zur Heizungsmodernisierung. Dürfen Vermieter alle Contracting-Kosten umlegen? Jetzt den Praxis-Check lesen!
Person sitzt am Tisch mit Dokument vor sich liegend, Stift bereit zum unterschreiben in der Hand
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 14. Juni 2026
BGH stärkt Eigentümer: Bei unwirksamen Abnahmeklauseln haften Bauträger bis zu 30 Jahre für Baumängel. Jetzt Verträge prüfen lassen in Eschweiler!
2 Handwerker in moderner Montagekleidung montieren fachgerecht ein neues Fenster in modernem Haus
von Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht 8. Juni 2026
Der BGH (Az. V ZR 7/25) lockert die strengen Regeln rund um die "drei Vergleichsangebote". Wichtige Tipps für Wohnungseigentümer in Eschweiler.