Maklerprovision beim Immobilienkauf: Zahlt der Käufer auch dann, wenn der Verkäufer aus seinem Vertrag rauskommt?
Sie kaufen ein Haus über einen Makler, der auch für den Verkäufer tätig war. Beide sollen sich die Provision teilen – so will es das Gesetz. Dann stellt sich heraus: Der Verkäufer hat seinen Maklervertrag wirksam widerrufen und zahlt gar nichts mehr. Müssen Sie als Käufer jetzt trotzdem die volle Provision zahlen, obwohl der Halbteilungsgrundsatz eigentlich etwas anderes vorsieht? Genau über diese Frage hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden – mit einem Ergebnis, das für Käufer unangenehm, aber rechtlich sauber begründet ist.
Worum es beim Halbteilungsgrundsatz eigentlich geht:
Seit einigen Jahren gilt bei Immobilienkäufen eine klare Regel: Wenn ein Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird (man nennt das Doppelmakler), müssen sich beide Seiten die Provision grundsätzlich hälftig teilen. Das steht in § 656c des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Gedanke dahinter: Niemand soll die gesamte Provisionslast allein tragen müssen, nur weil er in der schwächeren Verhandlungsposition ist. Verzichtet der Makler gegenüber einer Seite auf seine Provision, wirkt das automatisch auch zugunsten der anderen Seite – so zumindest die Grundidee.
Der Fall, über den der BGH entscheiden musste:
Ein Makler war beauftragt worden, ein Einfamilienhaus in Berlin zu verkaufen, das auf einem Erbbaugrundstück stand. Sowohl mit der verkaufenden Erbengemeinschaft als auch mit dem späteren Käufer hatte der Makler eine Provision von 3,57 Prozent des Kaufpreises vereinbart – exakt hälftig aufgeteilt, wie es das Gesetz vorsieht. Der Käufer hatte das Exposé angefordert, die Immobilie besichtigt und anschließend eine Provisionsvereinbarung unterschrieben.
Dann kam der Haken: Beim Vertrag mit der Verkäuferseite hatte der Makler es versäumt, eine Widerrufsbelehrung beizufügen. Ohne diese Belehrung kann ein Verbraucher einen Vertrag deutlich länger widerrufen als normalerweise vorgesehen. Genau das tat die Erbengemeinschaft – und zwar wirksam. Der Makler bekam von der Verkäuferseite keinen Cent.
Der Käufer argumentierte daraufhin: Wenn der Verkäufer nichts zahlt, kann ich als Käufer wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch nicht zur vollen Kasse gebeten werden.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat:
Der BGH sah das anders und verurteilte den Käufer zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Provision.
Drei Aspekte der Entscheidung sind für Eigentümer besonders interessant.
1. Auch ein Erbbaurecht-Haus zählt als Einfamilienhaus
Für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten besondere Formvorschriften – der Vertrag muss zumindest in Textform, also etwa per E-Mail oder auf Papier, festgehalten werden, eine rein mündliche Absprache reicht nicht. Der BGH stellte klar: Auch wenn Sie nicht das Grundstück selbst kaufen, sondern nur ein Erbbaurecht daran (also das Recht, auf fremdem Grund ein Haus zu besitzen), gilt Ihr Haus als Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften. Die besonderen Käuferschutzregeln greifen also auch hier.
2. Ein Exposé mit Provisionsangabe kann bereits ein bindendes Angebot sein:
Der Käufer hatte nie einen gesonderten, ausführlichen Maklervertrag unterschrieben – zumindest nicht vor der Besichtigung. Er hatte lediglich ein Exposé angefordert, in dem die Provisionshöhe klar angegeben war, und anschließend einen Besichtigungstermin per E-Mail vereinbart. Das reichte dem BGH bereits aus, um von einem wirksamen Maklervertrag auszugehen. Wer als Käufer ein Exposé mit Provisionsangabe anfordert und sich daraufhin auf die Immobilie einlässt, geht damit im Regelfall bereits eine Zahlungsverpflichtung ein – auch ohne separate Unterschrift unter einen eigenständigen Vertragstext.
3. – der eigentliche Kern der Entscheidung:
Der Wegfall der Provision beim Verkäufer wirkt sich nicht automatisch zugunsten des Käufers aus, wenn dieser Wegfall allein auf einem Fehler des Maklers beruht – hier der fehlenden Widerrufsbelehrung. Der Halbteilungsgrundsatz aus § 656c BGB soll nur verhindern, dass der Makler bewusst mit einer Seite Unentgeltlichkeit vereinbart oder ihr die Provision nachträglich erlässt, um die gesamte Last auf die andere Seite abzuwälzen. Ein Formfehler des Maklers, der zum Widerruf durch den Verkäufer führt, ist damit nicht vergleichbar. Der Käufer bleibt in diesem Fall in voller Höhe zahlungspflichtig, auch wenn der Makler von der Verkäuferseite gar nichts mehr bekommt.
Was das für Sie als Eigentümer bedeutet:
Wenn Sie eine Immobilie über einen Makler verkaufen oder kaufen, ist diese Entscheidung aus zwei Richtungen relevant.
Als Verkäufer sollten Sie genau prüfen, ob Ihnen beim Abschluss des Maklervertrags eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Fehlt sie, können Sie sich unter Umständen auch nach Ablauf der eigentlich üblichen zwei-Wochen-Frist noch vom Vertrag lösen. Das kann sich finanziell lohnen – hat aber, wie der Fall zeigt, keine automatische Wirkung zugunsten der Käuferseite.
Als Käufer sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass ein Formfehler auf der Verkäuferseite auch Ihre eigene Provisionspflicht entfallen lässt. Der Halbteilungsgrundsatz schützt Sie nur vor einer gezielten Umgehung durch den Makler, nicht vor jedem tatsächlichen Zahlungsausfall der Gegenseite. Seien Sie sich außerdem bewusst: Schon das Anfordern eines Exposés mit klarer Provisionsangabe und die anschließende Bereitschaft zur Besichtigung können ausreichen, um Sie vertraglich zu binden. Wer die Provisionspflicht vermeiden möchte, muss das von Anfang an deutlich machen – nicht erst, wenn der Notartermin ansteht.
Praxistipp für Eigentümer in Eschweiler und Umgebung:
Ob Sie in Eschweiler, Stolberg oder Würselen ein Haus verkaufen oder kaufen: Lesen Sie Maklerverträge und Exposés genau, bevor Sie handeln. Prüfen Sie bei jedem Vertrag mit einem Makler, ob eine Widerrufsbelehrung beiliegt – fehlt sie, kann das für Sie als Verkäufer später Gold wert sein. Als Käufer sollten Sie umgekehrt wissen, dass Sie sich bereits durch das Anfordern eines Exposés mit Provisionsangabe binden können.
Bei Unsicherheiten zur Provisionspflicht, zum Maklervertrag oder zu einem laufenden Immobiliengeschäft berate ich Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei in Eschweiler. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler begleite ich sowohl Käufer als auch Verkäufer bei Fragen rund um Maklerverträge, Kaufverträge und die damit verbundenen Kosten. Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.









