Wärmecontracting-Urteil: Was Vermieter in Eschweiler wissen müssen

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das viele private Vermieter und Immobilieneigentümer kalt erwischen könnte. Wer die alte Heizungsanlage im Mietshaus austauscht und die Wärmeversorgung auf einen externen Dienstleister – das sogenannte Wärmecontracting – umstellt, darf die vollen Kosten dafür nicht ohne Weiteres als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Mit seinem Urteil vom 20. Mai 2026 (Az.: VIII ZR 47/25) hat das höchste deutsche Zivilgericht klare Leitlinien gezogen, wann Mieter bei einer solchen Modernisierung für die Contracting-Kosten haften und wann der Vermieter die Zeche selbst zahlen muss. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler erlebe ich es in der Praxis häufig, dass gut gemeinte energetische Sanierungen zu massiven rechtlichen Fallstricken im Nachgang führen. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise vertragliche Vorbereitung ist. 


Der Fall: Von der Nachtspeicherheizung zum Contracting-Dienstleister

In dem Verfahren stritten sich eine Vermieterin und ein Mieter aus Berlin, der zwei baulich verbundene Wohnungen gemietet hatte. Bis zum Jahr 2015 gab es in dem gesamten Mehrfamilienhaus keine Zentralheizung. Die Wohnungen wurden stattdessen über elektrische Einzelöfen (Nachtspeicherheizungen) beheizt. Die Mieter betrieben diese Öfen selbst und zahlten den Strom direkt an den Energieversorger. Die Vermieterin rechnete folglich keine Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser ab.

Das änderte sich im Jahr 2015: Die Vermieterin schloss einen Vertrag mit einem gewerblichen Wärmelieferanten. Dieser baute eine neue zentrale Heizungsanlage im Gebäude ein, die in seinem Eigentum verblieb, und übernahm fortan die Wärmeversorgung gegen Entgelt.

Die Vermieterin kündigte die Maßnahme an, installierte die nötigen Rohre und Heizkörper in den Wohnungen und verlangte nach Fertigstellung monatliche Heizkostenvorauszahlungen. Das Problem: Der Mieter zahlte zwar zunächst, weigerte sich aber später, die Nachforderungen aus den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2018 bis 2020 zu begleichen. Er rügte unter anderem die überhöhten Bezugskosten. 


Die Entscheidung: Kein automatischer Kostenschutz für Vermieter

Während das Landgericht Berlin der Vermieterin noch recht gab, korrigierte der BGH diese Entscheidung im Revisionsverfahren deutlich. Der BGH stellte klar: Die Vermieterin darf die ungekürzten Contracting-Kosten nicht einfach als Betriebskosten umlegen, da im Mietvertrag keine passende Vereinbarung für diese Art der Nahwärmelieferung enthalten war.

Dabei räumte das Gericht mit zwei entscheidenden Rechtsirrtümern auf:


1. § 556c BGB gilt nicht bei der erstmaligen Umstellung von Mieter-Einzelöfen

Das Gesetz enthält in § 556c BGB eigentlich eine mieterfreundliche Regelung für die Umstellung auf Wärmecontracting. Sie besagt, dass der Vermieter die Kosten umlegen darf, wenn die neue Anlage effizienter arbeitet und die Wärme für den Mieter nicht teurer wird als vor der Umstellung (sogenannte Kostenneutralität).

Der BGH entschied jedoch, dass diese Vorschrift hier weder direkt noch entsprechend (analog) anwendbar ist. Der Grund: § 556c BGB setzt voraus, dass der Vermieter zuvor eine eigene Zentralheizung betrieben hat und diese Eigenversorgung nun auf einen Dritten überträgt. Wenn die Mieter sich jedoch vorher komplett selbst über Einzelöfen versorgt haben, liegt ein völlig anderer Sachverhalt vor.


2. Die Modernisierung rechtfertigt keine automatische Umlage aller Betriebskosten

Die Vermieterin argumentierte, dass der Einbau der Zentralheizung eine duldungspflichtige Modernisierung war, die den Wohnwert steigert. Dadurch seien neue Betriebskosten entstanden, die sie laut Mietvertrag anteilig umlegen dürfe.

Der BGH hielt dagegen: Ein Wärmecontracting-Vertrag enthält nicht nur die reinen Energiekosten (wie Gas oder Öl). Der Dienstleister kalkuliert in seinen Preis auch die Kosten für die Anschaffung der Anlage, die Instandhaltung, Zinsen und seinen eigenen Gewinn ein. Diese Investitions- und Reparaturkosten muss laut Gesetz eigentlich der Vermieter tragen. Sie dürfen nicht versteckt über den Umweg des Wärmecontractings als "Betriebskosten" auf den Mieter abgewälzt werden, es sei denn, es wurde im Mietvertrag glasklar vereinbart.


Das Ergebnis:

 Nur die Basis-Heizkosten sind umlegbar

Da sich Mieter und Vermieterin nach dem Umbau stillschweigend darauf geeinigt hatten, dass überhaupt Heizkosten abgerechnet werden, darf die Vermieterin nicht komplett leer ausgehen.

Sie darf jedoch für die Jahre 2018 bis 2020 nur den Kostenanteil verlangen, der angefallen wäre, wenn sie die Zentralheizung auf eigene Kosten eingebaut und selbst betrieben hätte (Betriebskosten nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung). Auf den kalkulatorischen Kosten des Contractors für die Anlage und die Instandhaltung bleibt sie sitzen, sofern das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung keine anderslautende Vereinbarung der Parteien feststellt.


Wichtige Ausnahme im Urteil:

 Für das Abrechnungsjahr 2017 musste der Mieter die Nachzahlung trotzdem voll leisten. Er hatte die gesetzliche Einwandsfrist von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung verpasst. Nach Ablauf dieser Frist sind selbst inhaltlich falsche Abrechnungen für den Mieter bindend.


Praxistipp für Eigentümer in Eschweiler und Umgebung

Planen Sie als privater Vermieter oder WEG-Eigentümergemeinschaft in Eschweiler die Umstellung einer Immobilie von dezentralen Gas-Etagenheizungen oder alten Öfen auf ein modernes Wärmecontracting? Gehen Sie dabei keinesfalls vorschnell vor.


  • Vertragsprüfung vor Anlagenbau:

 Prüfen Sie Ihre bestehenden Mietverträge genau. Klauseln, die lediglich die Umlage von "Zentralheizungskosten" oder "Fernwärme" erlauben, decken ein lokales Wärmecontracting im Haus (Nahwärme) oft nicht rechtlich ab.

  • Rechtssichere Modernisierungsvereinbarung:

 Wenn Sie alte Mieter-Einzelheizungen ersetzen, sollten Sie vor dem Einbau der neuen Anlage eine schriftliche Vereinbarung mit Ihren Mietern treffen. Darin muss explizit geregelt werden, dass die Wärme über einen Contractor geliefert wird und diese Contracting-Kosten als Betriebskosten übernommen werden.

  • Fristen im Blick ehalten:

 Wenn Mieter Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung erheben, reagieren Sie zeitnah. Umgekehrt gilt: Rechnet Ihr Mieter über Jahre hinweg nicht rechtzeitig ab oder verpassen Sie als Vermieter die jährliche Abrechnungsfrist, droht der Verlust berechtigter Forderungen.


Bei allen Fragen rund um Modernisierungen, Contracting-Verträge und Betriebskostenabrechnungen steht Ihnen Rechtsanwalt Farkas, Ihr erfahrener Anwalt für Immobilienrecht in Eschweiler, pragmatisch und lösungsorientiert zur Seite. Vermeiden Sie teure Fehler und lassen Sie Ihre Verträge im Vorfeld rechtssicher gestalten.

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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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