Miete doppelt so hoch wie der Markt? Warum Gerichte bei Gewerbewucher genau hinsehen müssen

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Wer eine Gewerbeimmobilie vermietet, genießt im Vergleich zum Wohnraummietrecht große Freiheiten. Die Vertragsparteien können die Miethöhe weitgehend frei verhandeln. Doch auch im Gewerbebereich gibt es Grenzen. Ist die vereinbarte Miete extrem hoch, droht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages wegen sogenannten „wucherähnlichen Rechtsgeschäften“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13.05.2026, Az.: XII ZR 74/24) mit der Frage beschäftigen, wie Gerichte die ortsübliche Vergleichsmiete im Gewerbebereich überhaupt ermitteln dürfen. Das Urteil zeigt: Richter dürfen es sich nicht zu leicht machen. 

Der Fall:

Teure Untervermietung führt zum Streit

Ein Insolvenzverwalter forderte von einem Unternehmer ausstehende Mietzahlungen für gewerbliche Räume aus einem Untermietvertrag. Das Problem: Die ursprüngliche Mieterin hatte die Räume (eine Fläche für ein Fitnessstudio samt Bar und Lounge) für rund 14.260 Euro netto im Monat angemietet. Nur rund ein Jahr später vermietete sie exakt diese Flächen für stolze 33.355 Euro netto an eine andere Firma unter – also für mehr als das Doppelte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Die Begründung der Richter: Der Untermietvertrag sei wegen Wuchers nichtig. Ein offizielles Sachverständigengutachten zur Marktmiete hielt das OLG nicht für nötig. Es zog stattdessen einfach den Mietpreis aus dem Hauptmietvertrag sowie einen allgemeinen Gewerbemarktbericht der Industrie- und Handelskammer (IHK) für Büroräume heran. Da die Untermiete doppelt so hoch war, gingen die Richter automatisch von einer verwerflichen Absicht aus.


Die Entscheidung:

BGH rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs

Diese Abkürzung ging dem Bundesgerichtshof zu weit. Er hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.

Der BGH stellte klar, dass das OLG das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Wenn eine Vertragspartei im Prozess ausdrücklich verlangt, ein echtes Gutachten einzuholen, darf das Gericht diesen Beweisantrag nicht einfach übergehen.


Die Karlsruher Richter gaben den Instanzgerichten wichtige Leitlinien mit auf den Weg:


  • Vergleichbarkeit ist Chefsache für Experten:

Ein allgemeiner Marktbericht für Büroflächen lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein Fitnessstudio mit Barbetrieb übertragen. Ob Immobilien wirklich vergleichbar sind, kann ein Gericht ohne eigene Sachkunde meist gar nicht beurteilen.


  • Gutachten ist der Regelfall:

Um ein auffälliges Missverhältnis (meist ab einer Überschreitung von knapp 100 Prozent der Marktmiete) festzustellen, müssen Richter in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen einschalten. Finden sich keine direkten Vergleichsobjekte, muss der Experte den Markt detailliert analysieren.


  • Kaufleute sind nicht per se schutzbedürftig: Handelt es sich bei dem Mieter um eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder andere Vollkaufleute, gilt eine rechtliche Vermutung. Es wird erst einmal davon ausgegangen, dass Geschäftskunden nicht so leicht über den Tisch gezogen werden und keine geschäftliche Unterlegenheit ausgenutzt wurde. Eine reine Mietüberschreitung reicht hier für den Vorwurf einer „verwerflichen Gesinnung“ selten aus.


Praxistipp für Immobilieneigentümer in Eschweiler und Umgebung

Egal ob in der Eschweiler Innenstadt, in Aachen oder im Kreis Düren: Wer Gewerberäume vermietet oder bestehende Verträge anpasst, sollte die Miethöhe stets solide begründen können.


1. Keine Mietpreise „aus dem Bauch heraus“:

Nutzen Sie bei der Festlegung der Miete für Spezialimmobilien (wie Gastronomie, Praxen oder Sportstätten) nicht nur allgemeine Büromarktberichte. Dokumentieren Sie sorgfältig, warum die Miete in dieser Höhe gerechtfertigt ist (z. B. durch Ausstattung, Lagevorteile oder behördliche Genehmigungen).


2. Vorsicht bei extremen Aufschlägen: Planen Sie eine Untervermietung oder eine deutliche Mietanhebung, die sich der 100-Prozent-Grenze zum regulären Einkaufspreis nähert, sollten Sie vorab das Risiko von Sittenwidrigkeit prüfen lassen


3.Prozessrisiko einkalkulieren: Kommt es zum Streit vor Gericht, wird das Verfahren durch die zwingende Einholung von Sachverständigengutachten oft teuer und langwierig.


Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler unterstützt Sie die Kanzlei Farkas dabei, Ihre Gewerbemietverträge rechtssicher zu gestalten und Mietansprüche konsequent durchzusetzen. Ein fundierter Check im Vorfeld schützt Sie vor bösen Überraschungen und langwierigen Gerichtsprozessen. Bei Fragen zu bestehenden Verträgen oder zur Ermittlung der ortsüblichen Miete steht Ihnen Rechtsanwalt Farkas als verlässlicher Anwalt für Immobilienrecht in Eschweiler gerne zur Seite.

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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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