Grundsatzurteil des BGH: Wann Eigentümer eine Klimaanlage auf dem Balkon durchsetzen können

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Sommerliche Hitzewellen machen vor Eigentumswohnungen keinen Halt. Wenn sich die eigene Wohnung unter dem Dach oder an der Südseite stark aufheizt, entsteht rasch der Wunsch nach einer effektiven Kühlung. Wer eine Eigentumswohnung besitzt und ein modernes Klima-Splitgerät auf dem Balkon installieren möchte, stieß in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bisher jedoch häufig auf Granit. Andere Eigentümer sorgten sich um Lärmbelästigung, optische Beeinträchtigungen oder Beschädigungen an der Fassade und verweigerten ihre Zustimmung.

Mit einem aktuellen Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt (Az. V ZR 162/25). Die Karlsruher Richter haben entschieden: Wohnungseigentümer können von der Gemeinschaft im Regelfall die Gestattung verlangen, auf eigene Kosten ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon zu montieren – selbst wenn die Miteigentümer dagegen stimmen.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler erläutere ich Ihnen in diesem Beitrag, welche Bedeutung dieses Urteil für Eigentümer hat, worauf bei der Montage zu achten ist und wann Nachbarn Einwände erheben dürfen.


Der Fall vor dem BGH:

Blockade in der Eigentümerversammlung

In dem verhandelten Fall wollten Eigentümer einer Eigentumswohnung ein marktübliches Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon anbringen. Das Außengerät sollte auf dem Balkon platziert und ordnungsgemäß verkleidet werden. Für die Verbindung zum Innengerät war eine Bohrung durch die Außenwand erforderlich.

Auf der Eigentümerversammlung verweigerte die Mehrheit der WEG jedoch die Genehmigung. Die Befürchtung: Das Gerät erzeuge Lärm, Abluftwärme sowie Kondensat und beeinträchtige das Miteinander. Die betroffenen Eigentümer wollten das Verbot nicht akzeptieren und zogen vor Gericht. Mittels einer sogenannten Beschlussersetzungsklage verlangten sie, dass das Gericht die verweigerte Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ersetzt.

Nachdem das Landgericht den Klägern recht gab, ging die Gemeinschaft in Revision. Der BGH bestätigte schließlich die Entscheidung der Vorinstanz.


Warum der BGH zugunsten des Eigentümers entschied

Um die Entscheidung zu verstehen, lohnt ein Blick in das Gesetz. Der Einbau einer Klimaanlage gilt juristisch als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, da unter anderem die Fassade durchbohrt wird. Nach § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Gestattung einer solchen Maßnahme, wenn kein anderer Miteigentümer über ein unvermeidliches Maß hinaus beeinträchtigt wird.


Der BGH stellte klar:

1. Reine Befürchtungen reichen nicht aus:

Eine Beeinträchtigung liegt erst vor, wenn sich ein Miteigentümer nach verständiger Betrachtung tatsächlich gestört fühlen kann. Es muss eine faire Abwägung der Eigentumsrechte beider Seiten stattfinden.


2. Künftige Geräusche blockieren den Einbau nicht:

Möglicher Lärm beim späteren Betrieb des Geräts ist im Regelfall kein Grund, den Einbau von vornherein zu verbieten. Da modernere Geräte bei fachgerechter Montage Grenzwerte einhalten können, darf die reine Sorge vor Lärm den Einbau nicht verhindern.


3. Schutz vor "Versteinerung":

Das Wohnungseigentumsrecht soll bauliche Anpassungen an moderne Lebensbedürfnisse erleichtern. Eigentümer müssen den baulichen Zustand von Gebäuden nicht für alle Zeiten unverändert hinnehmen.


Lärm, Optik und Fassade: Das müssen Eigentümer beachten

Das BGH-Urteil bedeutet keineswegs, dass beim Einbau einer Klimaanlage Narrenfreiheit herrscht. Der Bundesgerichtshof knüpft den Gestattungsanspruch an klare Voraussetzungen:


1. Lärmschutz und Grenzwerte (TA Lärm):

Das gewählte Gerät muss für den deutschen Markt zugelassen sein und die Immissionsschutzwerte einhalten. Als Orientierung dienen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Lärm (TA Lärm). Kann ein Gerät – wie im BGH-Fall – tagsüber den Grenzwert für reines Wohngebiet (50 dB(A)) einhalten, ist der Einbau zulässig. Sollte das Gerät später nachts zu laut sein, können Nachbarn die Nutzung in den Nachtstunden einschränken lassen. Eine komplette Stilllegung ist jedoch nur in extremen Ausnahmefällen möglich.


2. Optische Gestaltung und Fachmontage:

Wird das Außengerät unauffällig auf dem Balkon aufgestellt und optisch verkleidet, liegt in der Regel keine erhebliche optische Beeinträchtigung des Gebäudes vor. Die Montage (einschließlich der Wandbohrung) muss durch eine Fachfirma nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.


3. Kosten und Nachweise:

Wer die Klimaanlage einbauen lässt, muss sämtliche Kosten für die Anschaffung, Montage und künftige Instandhaltung alleine tragen. Zudem muss der Verwaltung nach der Montage nachgewiesen werden, dass alle Sicherheits- und Baubestimmungen eingehalten wurden.


Praxistipp für Eigentümer in Eschweiler und Umgebung

Egal ob Sie eine Klimaanlage in Eschweiler, Stolberg, Aachen oder der Städteregion planen oder als Verwaltungsbeirat eine Anfrage vorliegen haben: Gehen Sie das Thema systematisch und transparent an, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Das sollten Sie als bauwilliger Eigentümer tun:

  • Angebote & Datenblätter einholen:

Wählen Sie ein modernes, leises Klima-Splitgerät mit CE-Kennzeichnung. Lassen Sie sich vom Fachbetrieb die genauen Dezibel-Werte (Schalldruckpegel) schriftlich bestätigen.


  • Konkreten Antrag stellen:

Reichen Sie für die Eigentümerversammlung einen detaillierten Antrag ein. Legen Sie ein Angebot des Fachbetriebs vor und beschreiben Sie genau, wo das Gerät stehen soll, wie es verkleidet wird und wie die Leitungen geführt werden.


  • Kompromissbereitschaft zeigen:

Bieten Sie von sich aus an, das Gerät auf dem Balkon optisch abzudecken und beispielsweise im geräuscharmen Nachtmodus ("Slowmodus") zu betreiben.


Sollte die Eigentümergemeinschaft Ihren Antrag dennoch unbegründet ablehnen, müssen Sie das nicht hinnehmen. In diesem Fall kann die verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.


Sie haben Fragen zum WEG-Recht oder zu baulichen Veränderungen?

Als erfahrenes Anwaltsbüro in Eschweiler beraten wir Vermieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften bei allen Fragen rund um das Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht. Wir prüfen Ihre Anträge, unterstützen Sie bei Konflikten in der WEG und setzen Ihre Rechte durch.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.