Grenzüberbauung beim Hauskauf: BGH entscheidet zur Haftung bei Überbau und Sachmängeln

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Wer eine Immobilie erwirbt, geht davon aus, dass das Gebäude rechtmäßig auf dem Grundstück steht. Reicht ein Anbau oder Nebengebäude jedoch über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück, entsteht ein sogenannter Überbau. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.06.2026 – Az. V ZR 78/25) hat nun eine wichtige Rechtsfrage geklärt: Ein entschuldigter Überbau ist kein Rechtsmangel, sondern rechtlich als Sachmangel einzustufen.

Für Käufer und Verkäufer von Immobilien in und um Eschweiler hat diese Unterscheidung enorme praktische Konsequenzen. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler berate ich regelmäßig bei Konflikten im Grundstücksrecht. Nachfolgend zeige ich Ihnen, worauf es nach dieser Grundsatzentscheidung ankommt.


Der Streitfall:

Verfallener Schuppen, Schwarzbau und Grenzüberschreitung

Im zugrundeliegenden Fall erwarb der Verkäufer 1992 ein Grundstück. Er riss einen alten Schuppen ab und errichtete an dessen Stelle ein Wohnnebengebäude. Dieses Gebäude ragte teilweise über die Grenze auf das Nachbargrundstück (Überbau). Zudem fehlte für den Neubau sowie für Umbauten am Hauptgebäude die Baugenehmigung.

Jahre später verkauften die Eigentümer das Anwesen unter dem üblichen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Notarvertrag garantierten die Verkäufer lediglich, dass das Objekt „frei von Rechten Dritter“ (also frei von Rechtsmängeln) sei. Als die Käufer vom Fehlen der Baugenehmigung und dem Grenzüberbau erfuhren, verlangten sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags und forderten Schadensersatz.


Die Rechtslage:

Unterschied zwischen Sachmangel und Rechtsmangel

In Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien vereinbaren Parteien fast immer einen Haftungsausschluss für Sachmängel. Bei der rechtlichen Einordnung gilt:


  • Sachmangel (§ 434 BGB):

Ein Fehler, der in der physischen Beschaffenheit oder Lage der Immobilie begründet liegt (z. B. feuchter Keller, fehlende Baugenehmigung oder Bauteile auf dem Nachbargrundstück). Greift ein vertraglicher Haftungsausschluss, haftet der Verkäufer hierfür nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

  • Rechtsmangel (§ 435 BGB):

Ein Dritter kann Rechte an der Sache gegen den Käufer geltend machen, die im Kaufvertrag nicht übernommen wurden (z. B. eine im Grundbuch eingetragene Hypothek oder ein nicht vereinbartes Nießbrauchsrecht).


Das Oberlandesgericht hatte zunächst angenommen, dass die Pflicht zur Zahlung einer Überbaurente an den Nachbarn einen Rechtsmangel darstelle. Damit wäre der vereinbarte Haftungsausschluss wirkungslos gewesen.


Das BGH-Urteil:

Überbau knüpft an die Lage der Sache an

Der BGH stellte klar: Ein entschuldigter Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel, sondern ausschließlich einen Sachmangel dar.

Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkungen gesetzlicher Natur sind. Die Notwendigkeit, eine Überbaurente (§ 912 BGB) an den Nachbarn zu zahlen, ergibt sich direkt aus der tatsächlichen örtlichen Lage des Gebäudes – also der physischen Beschaffenheit der Kaufsache.


Die Konsequenz für den Fall:

Da der Überbau rechtlich ein Sachmangel ist, greift der vereinbarte Haftungsausschluss im Notarvertrag grundsätzlich eingreifend durch. Die Käufer können den Kaufvertrag nur rückabwickeln, wenn sie dem Verkäufer nachweisen, dass dieser den Überbau oder die fehlende Baugenehmigung arglistig verschwiegen hat. Der Fall wurde zur genauen Aufklärung dieser Arglist an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Praxistipp für Grundstückskäufer und Verkäufer in Eschweiler

Ob in der Eschweiler Innenstadt, in Dürwiß, Weisweiler oder den umliegenden Gemeinden – Grenzbauten und historische Anbauten sind im Bestand häufig anzutreffen.


  • Tipp für Käufer:

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Garantieklauseil für „Rechtsmängel“ Sie vor baulichen Problemen schützen. Prüfen Sie vor dem Kauf genau die Grundstücksgrenzen sowie das Vorliegen aller Baugenehmigungen. Fehlt eine Baugenehmigung oder ragt ein Gebäude über die Grenze, muss dies explizit im Kaufvertrag geregelt werden.

  • Tipp für Verkäufer:

Liegt ein Grenzüberbau oder eine fehlende Baugenehmigung vor, müssen Sie den Käufer ungefragt darüber informieren. Verschweigen Sie bekannte Mängel, riskieren Sie wegen Arglist trotz Haftungsausschlusses die Rückabwicklung des Notarvertrags und hohe Schadensersatzforderungen.


Bei Fragen zu Kaufverträgen, Grenzstreitigkeiten oder der Sachmängelhaftung stehe ich Ihnen als Anwalt für Immobilienrecht mit fundierter Expertise zur Seite. Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.



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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
Neue Contracting-Heizungsanlage in einem Mietshaus – Beratung zur Heizkostenumlage bei Rechtsanwalt
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BGH-Urteil vom 20.05.2026 zur Heizungsmodernisierung. Dürfen Vermieter alle Contracting-Kosten umlegen? Jetzt den Praxis-Check lesen!