Teure Heizungs-Modernisierung: Dürfen Vermieter alle Contracting-Kosten auf die Mieter umlegen?

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Wer als Immobilieneigentümer alte Einzelöfen aus den Wohnungen wirft und eine moderne Zentralheizung einbaut, tut etwas für den Klimaschutz und den Wert der Immobilie. Oft wird dafür ein externer Energiedienstleister ins Boot geholt – das sogenannte Wärmecontracting. Der Dienstleister baut die Anlage auf eigene Kosten ein, kümmert sich um die Wartung und liefert die Wärme.

Für Sie als Vermieter ist das bequem. Doch die Abrechnung führt regelmäßig zu erbittertem Streit mit den Mietern. Die Kernfrage lautet: Dürfen die ungekürzten Contracting-Kosten, in denen ja auch die Anschaffung und Wartung der Anlage stecken, einfach als Betriebskosten umgelegt werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 20.05.2026 ein wegweisendes Urteil gefällt. Rechtsanwalt Farkas, Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Eschweiler, erklärt Ihnen, was Eigentümer jetzt beachten müssen.


Der Fall: Von der Nachtspeicherheizung zum Contracting-Modell

In dem streitgegenständlichen Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen wurden ursprünglich über elektrische Nachtspeicherheizungen beheizt, die die Mieter selbst betrieben und bezahlten. Im Mietvertrag von 1971 war daher vereinbart, dass keine Heizkosten über den Vermieter abgerechnet werden.

Im Jahr 2015 entschied sich die Vermieterin für eine Modernisierung. Sie schloss einen Vertrag mit einem Contracting-Unternehmen. Dieses baute eine neue Zentralheizung ein und übernahm fortan die Wärmeversorgung. Die Vermieterin kündigte den Anschluss an die neue Anlage an und verlangte monatliche Heizkostenvorauszahlungen, welche die Mieter auch jahrelang bezahlten.

Als es jedoch bei den späteren Betriebskostenabrechnungen zu Nachzahlungen kam, verweigerten die Mieter die Zahlung. Sie argumentierten unter anderem, die Bezugskosten seien überhöht. Das Landgericht gab der Vermieterin zunächst recht. Es argumentierte, dass die ungekürzten Contracting-Kosten umgelegt werden dürften, weil sich durch den Wechsel von teurem Strom auf Nahwärme die reinen Energiekosten für die Mieter sogar drastisch verringert hätten. Doch der BGH sah das differenzierter. 


Die Entscheidung: Keine automatische Umlage aller Kosten

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Fall nicht über die gesetzliche Standard-Regelung für Wärmecontracting (§ 556c BGB) gelöst werden kann.

Was bedeutet § 556c BGB? Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Vermieter eine bereits vorhandene Zentralheizung von Eigenbetrieb auf Contracting umstellt. Hier gilt der strenge Grundsatz der Kostenneutralität: Die neue Wärme darf für den Mieter nicht teurer sein als die alte.

Im aktuellen Fall lag aber eine Erst-Installation vor: Die Mieter hatten sich vorher komplett selbst um ihre Wärme gekümmert (Nachtspeicheröfen). Für diesen Fall gibt es keine direkte gesetzliche Regelung im Contracting-Gesetz.

Der BGH entschied:


  • Stillschweigende Einigung ja:

 Da die Mieter nach der Ankündigung der neuen Heizung jahrelang anstandslos Vorauszahlungen geleistet haben, haben sie einer Umlage von Heizkosten grundsätzlich zugestimmt.

  • Aber Achtung bei den Nebenkosten:

Das bedeutet laut BGH noch lange nicht, dass die Mieter automatisch alle kalkulatorischen Kosten des Contractors (wie Instandhaltung, Abschreibung und Gewinn) schlucken müssen.

  • Der Maßstab:

 Sicher verlangen kann der Vermieter nur den Anteil der Kosten, der auch bei einer klassischen, selbst betriebenen Zentralheizung nach der Heizkostenverordnung angefallen wäre. Ob darüber hinaus die vollen Contracting-Kosten fällig sind, muss das Landgericht nun noch einmal genau prüfen. Der Mietvertrag enthielt hierzu nämlich keine klaren Klauseln.


Auswirkungen für Vermieter

Dieses Urteil zeigt überdeutlich, dass der scheinbar leichte Weg über ein Contracting-Modell für Vermieter rechtliche Fallstricke bereithält. Wer alte Einzelöfen modernisiert, darf nicht blind darauf vertrauen, dass der Contractor die Kosten schon rechtssicher auf die Mieter abwälzt. Ohne hieb- und stichfeste vertragliche Vereinbarungen oder transparente Modernisierungsankündigungen bleiben Eigentümer im schlimmsten Fall auf den Kosten für die Wartung und den Einbau der Anlage sitzen.


Praxistipp für Eigentümer in Eschweiler und Umgebung

Planen Sie in Ihrem Mietshaus in Eschweiler, Stolberg oder Aachen den Austausch alter Heizungen gegen eine moderne Contracting-Lösung? Gehen Sie kein finanzielles Risiko ein.


1.Mietverträge prüfen:

Lassen Sie vor der Maßnahme prüfen, ob Ihre bestehenden Verträge eine Umlage von Betriebskosten nach der aktuellen Betriebskostenverordnung (BetrKV) überhaupt zulassen.

2.Transparente Verträge schließen:

Vereinbaren Sie mit neuen Mietern von Anfang an unmissverständlich die Umlage von Wärmelieferungskosten.

3.Ankündigungsfristen nutzen:

Verbinden Sie die Heizungsmodernisierung mit einer rechtssicheren Modernisierungsankündigung.


Als erfahrener Anwalt für Immobilienrecht in Eschweiler unterstützt Sie Rechtsanwalt Farkas dabei, Ihre Betriebskostenabrechnungen und Modernisierungsvorhaben rechtssicher zu gestalten, damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu unserer Kanzlei auf.


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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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