Kostenverteilung in der WEG neu gedacht: BGH schützt Eigentümer kleinerer Wohnungen vor unfairen Mehrheitsbeschlüssen

Árpád Farkas, Anwalt für Immobilienrecht

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) hat Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) weitreichende Kompetenzen eingeräumt, um Kostenverteilungsschlüssel per Mehrheitsbeschluss zu ändern. Doch diese Mehrheitsmacht ist nicht grenzenlos. Mit seinem aktuellen Urteil vom 24. April 2026 (Az. V ZR 50/25) zieht der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare rote Linie: Die Mehrheit darf Eigentümer kleinerer Einheiten bei anstehenden Instandsetzungsmaßnahmen nicht durch eine unfaire Kostenverteilung benachteiligen. Für Wohnungseigentümer und Verwalter – auch hier bei uns in Eschweiler und der Region Aachen – hat diese Entscheidung fundamentale Bedeutung für die tägliche Praxis.


Der Fall:

Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich als Mehrhausanlage auf drei Gebäude verteilt und insgesamt 15 Wohneinheiten umfasst. Die Größen der einzelnen Einheiten weichen erheblich voneinander ab: Die Miteigentumsanteile (MEA) liegen zwischen 41,37/1.000 und 130,44/1.000. Die Wohnung der Kläger weist einen Miteigentumsanteil von 43/1.000 auf und gehört damit zu den kleineren Einheiten der Anlage.

In der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung von 1993 war unter § 8 geregelt, dass sämtliche Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (mit Ausnahme der Betriebskosten) nach der Wohnfläche zu verteilen sind. Änderungen dieses Schlüssels sollten laut Vereinbarung nur einstimmig möglich sein.

Im September 2023 stand in der Eigentümerversammlung die Sanierung der Heizungsanlage in Haus A an. Unter TOP 10a beschloss die Mehrheit der Eigentümer die Bildung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 25.000 €. Dieser Betrag sollte jedoch nicht nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen, sondern nach dem sogenannten „Objektprinzip“ erhoben werden – also zu gleichen Teilen pro Wohneinheit. Auf jede der 15 Einheiten entfiel damit ein pauschaler Betrag von 1.666,67 €. Der Gegenantrag der Kläger unter TOP 10b, die Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, wurde von der Mehrheit abgelehnt.

Die Kläger erhoben daraufhin Anfechtungsklage gegen beide Beschlüsse. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage in der Berufungsinstanz ab. Das Landgericht argumentierte, die Gemeinschaft habe einen weiten Gestaltungsspielraum und eine Grenze sei erst bei evidenter Willkür überschritten. Eine solche liege bei der Wahl des anerkannten Objektprinzips nicht vor.


Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Er hob das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10a (Verteilung nach Einheiten) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Lediglich die Abweisung der Klage gegen den Negativbeschluss zu TOP 10b (Ablehnung der Verteilung nach Miteigentumsanteilen) bestätigte der BGH aus formalen Gründen.


Die Gründe:

Der BGH nutzte dieses Verfahren, um grundlegende Leitlinien für die gerichtliche Kontrolle von Kostenbeschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG aufzustellen und verabschiedete sich dabei von einer veralteten Rechtsprechungspraxis.


1. Abschied von der bloßen „Willkürkontrolle“

Das Berufungsgericht hatte den Beschluss lediglich daraufhin überprüft, ob die Mehrheit willkürlich gehandelt hatte. Diesen Maßstab erachtet der BGH für das neue WEG-Recht als unzureichend und missverständlich. Richterliche Kontrolle darf sich nicht auf eine reine Willkürprüfung beschränken. Entscheidend ist vielmehr, ob der geänderte Verteilungsmaßstab den Interessen der Gemeinschaft und des einzelnen Wohnungseigentümers angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.


2. Werterhalt und Nutzung: Wer „mehr besitzt“, muss „mehr bezahlen“

Der BGH stellte klar, dass bei Erhaltungsmaßnahmen (wie einer Heizungssanierung) das Objektprinzip bei stark unterschiedlich großen Wohnungen in der Regel der ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Der Grund liegt im Kern des Eigentums begründet:

  • Erhaltungsmaßnahmen dienen dem Werterhalt oder der Wertsteigerung der Immobilie.
  • Je größer eine Wohnung ist, desto höher fällt auch der absolute Wertzuwachs durch die Sanierung aus.
  • Größere Einheiten erzielen höhere Mieten und Gebrauchsvorteile.
  • Zudem orientiert sich die technische Dimensionierung einer Heizungsanlage maßgeblich an der zu beheizenden Wohnfläche.

Daher ist es grundsätzlich gerecht und geboten, dass sich Eigentümer größerer Wohnungen in einem entsprechend größeren Umfang an den Kosten für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beteiligen.


3. Die konkrete finanzielle Mehrbelastung entscheidet

Ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist, hängt von den konkreten Größenunterschieden der Wohnungen und der daraus resultierenden Mehrbelastung ab. Bei einer dauerhaften Änderung des Verteilungsschlüssels für alle künftigen Instandhaltungen liegt die Grenze der Zumutbarkeit für die kleineren Einheiten bereits bei einer Mehrbelastung von etwa 5 %.

Im vorliegenden Fall ging es zwar nur um eine einmalige Sonderumlage (Einzelmaßnahme), doch die finanzielle Verschiebung war massiv:

  • Bei einer Abrechnung nach Miteigentumsanteilen hätten die Kläger lediglich 4,3 % der Kosten tragen müssen, was einem Betrag von 1.075,00 € entsprochen hätte.
  • Durch den Mehrheitsbeschluss zur Verteilung nach Einheiten wurden ihnen jedoch 1.666,67 € auferlegt.
  • Dies entspricht einer Mehrbelastung von rund 55 %. Eine solche massive Benachteiligung müssen sich Eigentümer kleinerer Wohnungen nicht gefallen lassen.

Dass die Mehrheit ohne eigensüchtige Motive gehandelt hat und der Beschluss sogar mit Stimmen anderer Klein-Eigentümer zustande kam, ist für die rechtliche Beurteilung völlig unerheblich. Der objektive Schutz vor Benachteiligung wiegt schwerer als das reine Mehrheitsprinzip.


4. Warum die Klage gegen TOP 10b dennoch scheiterte

Interessant für die anwaltliche Praxis ist, warum der BGH die Klage bezüglich des abgelehnten Antrags (TOP 10b) abwies: Die Kläger hatten beantragt, die Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen zu erheben. In der Gemeinschaftsordnung war als Standardmaßstab jedoch die Wohnfläche vereinbart. Da Miteigentumsanteile und Wohnfläche rechtlich nicht zwingend identisch sind und die Kläger nicht darlegen konnten, warum ausgerechnet eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen die einzig ordnungsgemäße Variante gewesen wäre (Reduzierung des Ermessens auf Null), blieb die Abweisung dieses Teils der Klage bestehen. Dies zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung von Klageanträgen im Wohnungseigentumsrecht ist.


Auswirkungen für Wohnungseigentümer und Praxistipps:

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Minderheitseigentümern in einer WEG erheblich und schützt sie vor der „Tyrannei der Mehrheit“. Für die Praxis ergeben sich wichtige Verhaltensempfehlungen:


  • Augen auf bei der Beschlussfassung: Verwalter und Beiräte sollten bei anstehenden Sanierungen (Heizung, Dach, Fassade, Fenster) davon absehen, die Kosten im Wege eines Mehrheitsbeschlusses einfach „pro Kopf“ oder „pro Wohneinheit“ umzulegen, wenn die Wohnungsgrößen in der Anlage stark variieren.


  • Prüfung der Gemeinschaftsordnung: Vor jeder Beschlussfassung über Sonderumlagen muss genau geprüft werden, welcher Verteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist. Jede Abweichung davon muss rechtlich penibel auf ihre Angemessenheit und eventuelle Benachteiligungen geprüft werden.


  • Rechtzeitige Anfechtung: Sind Sie als Eigentümer einer kleineren Wohnung von einem solchen Beschluss betroffen? Dann müssen Sie schnell handeln. Die Anfechtungsfrist beträgt lediglich einen Monat ab der Beschlussfassung (§ 46 WEG).



Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Eschweiler

Das Wohnungseigentumsrecht ist hochkomplex und durch die WEG-Reform sowie die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung des BGH im steten Wandel. Ein fehlerhafter Beschluss kann für Sie als Eigentümer erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten – sei es durch ungerechtfertigte Kosten im Einzelfall oder durch fehlerhafte Beschlussanfechtungen, die an formalen Hürden scheitern.

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in 52249 Eschweiler steht Ihnen Rechtsanwalt Árpád Farkas mit fundierter Expertise im Immobilienrecht zur Seite. Wir prüfen die Beschlüsse Ihrer Eigentümerversammlung auf ihre Rechtmäßigkeit, entwerfen rechtssichere Beschlussvorlagen für Verwalter und vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Anfechtungsverfahren.





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Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der privaten Immobilienvermarktung zu entscheiden – dieses Mal in einem Fall, der für Eigentümer und Vermieter von enormer praktischer Bedeutung ist. Mit einem brandaktuellen Versäumnisurteil vom 30.04.2026 (Az.: III ZR 164/25) stellte der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen sich Eigentümer gegen die ungefragte Vermarktung ihrer Immobilien durch Makler wehren und die entstandenen Abmahnkosten zurückverlangen können. Das Urteil setzt ein deutliches Stoppzeichen gegen die Praxis mancher Makler, ungefragt fremdes Eigentum im Internet zu präsentieren. Der Fall: Der Kläger ist Eigentümer einer gewerblich genutzten Ladenfläche in bester Lage in München, die an eine Boutique-Betreiberin vermietet ist. Da sich die Mieterin vorzeitig aus dem Vertrag lösen oder die Lasten teilen wollte, suchte sie nach einem Unter- oder Nachmieter. Zu diesem Zweck beauftragte sie eine Immobilienmaklerin. Die Maklerin fackelte nicht lange: Im April 2024 inserierte sie das Objekt auf verschiedenen Online-Portalen als „Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz“ zu einer Monatsmiete von 10.363 Euro. Zur Illustration des Exposés nutzte sie großformatige Fotos der Innenräume. Eine Erlaubnis des Eigentümers für diese öffentliche Werbung lag jedoch nicht vor. Dieser hatte vielmehr selbst bereits einen eigenen Makler mit der Anschlussvermarktung betraut und befürchtete nun, dass die ungefragte Anzeige der Konkurrenz seine eigenen Marktchancen und den erzielbaren Mietzins beschädigen würde. Der Eigentümer mahnte die Maklerin daraufhin anwaltlich ab. Diese gab zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch beharrlich, die dafür angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Eigentümers zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Eigentümers auf Erstattung dieser Kosten abgewiesen und das Landgericht München I ihr teilweise stattgegeben hatte, musste der BGH in der Revision das letzte Wort sprechen. Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts München I auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter in Karlsruhe machten dabei jedoch unmissverständlich klar, auf welchem rechtlichen Fundament solche Abmahnungen stehen – und erteilten der bisherigen Begründung des Landgerichts eine Absage. Die Gründe: Der BGH musste in seiner Entscheidung zwei unterschiedliche juristische Wege voneinander abgrenzen, um dem Eigentümer Recht zu geben: 1. Keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ durch den Makler Das Landgericht hatte dem Eigentümer den Anspruch noch mit der Begründung zugesprochen, die Maklerin habe eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) zulasten des Eigentümers betrieben. Dem widersprach der BGH deutlich. Sucht ein Mieter einen Nach- oder Untermieter, um sich von seinen Mietzahlungen zu befreien, liegt dies ausschließlich in dessen eigener Rechts- und Interessensphäre. Der vom Mieter beauftragte Makler wird daher nur in dieser Mietersphäre tätig. Der Eigentümer wird davon nur „reflexartig“ berührt. Ein direkter Anspruch aus GoA gegen den Makler scheidet daher aus. 2. Der Schlüssel zum Erfolg: Die Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) Der BGH ebnete dem Eigentümer jedoch einen anderen, viel sichereren Weg: Die unbefugte Nutzung von Innenaufnahmen der Immobilie verletzt den Eigentümer in seinem Recht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, Fotografien von Gebäuden gewerblich zu verwerten, dem Eigentümer zu. Was für Außenaufnahmen gilt, die von dem Grundstück aus gemacht werden, gilt erst recht für Innenaufnahmen. Die Veröffentlichung von Fotos der Innenräume zu gewerblichen Zwecken ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine klare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ob eine solche Eigentumsverletzung im konkreten Fall vorlag, muss das Landgericht nun nochmals prüfen. Es muss geklärt werden, ob der Mieterin im Mietvertrag eventuell das Recht eingeräumt wurde, das Objekt unter Verwendung von Fotos öffentlich anzubieten, oder ob der Eigentümer sonst wie eingewilligt hatte. Die bloße Kenntnis des Eigentümers, dass ein Makler involviert ist, reicht als Einwilligung jedenfalls nicht aus! 3. Erstattung der Abmahnkosten Liegt eine solche Eigentumsverletzung vor, darf der Eigentümer den Makler abmahnen und kann die Anwaltskosten hierfür nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) vom Makler zurückverlangen. Besonders eigentümerfreundlich stellte der BGH zudem klar: Selbst wenn die Abmahnung neben den Fotos auch andere, unberechtigte Punkte enthielt (wie etwa die Beschwerde über den unvollständigen Mietzins im Inserat), muss der Makler die Abmahnkosten voll erstatten, solange die Abmahnung zumindest wegen der Fotos berechtigt war. Auswirkungen für Eigentümer: Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern gegenüber ungebetenen Vermarktungsaktivitäten erheblich. Wer als Eigentümer feststellt, dass seine Immobilie ohne seine Zustimmung im Internet angeboten wird, sollte folgende Punkte beachten: 1.Vertrag prüfen : Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag. Enthält dieser Klauseln zur Untervermietung oder zur Suche von Nachmietern? Ist dort die Erstellung und Nutzung von Innenaufnahmen geregelt? 2.Beweise sichern: Dokumentieren Sie die unerlaubte Werbung sofort. Machen Sie Screenshots der Online-Exposés, sichern Sie die verwendeten Innenaufnahmen und notieren Sie das Datum der Veröffentlichung. 3.Keine voreilige Duldung: Reagieren Sie zeitnah. Eine bloße Duldung oder "Kenntnisnahme" kann im Streitfall als stillschweigende Einwilligung ausgelegt werden, wenn Sie nicht zeitnah widersprechen. 4.Professionelle Hilfe suchen: Bevor Sie selbst ein Schreiben aufsetzen, sollten Sie den Rat eines Experten für Immobilienrecht einholen. Nur eine formal korrekte Abmahnung sichert Ihnen am Ende den vollständigen Ersatz der Anwaltsgebühren durch den Makler. Zudem können so teure Gegenabmahnungen vermieden werden.
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