Baurecht

Ihr Anwalt für Baurecht


Egal ob Bauherr oder Bauunternehmer, Auftraggeber oder Auftragnehmer Bei mir finden Sie Beratung zum Baurecht. Ob beim Bauantrag oder der nicht erteilten Baugenehmigung, bei der Bauvoranfrage oder dem Bauen im Außenbereich, ich berate Sie gerne. Bei mir erhalten Sie wichtige Informationen zur Bauabnahme, zu den Vorgaben aus dem Bauordnungsrecht (z.B. der Landesbauordnung NRW) oder zum Bebauungsplan und Bauplanungsrecht. Ich bin bei der Durchführung Ihres Bauvorhabens behilflich, von der Baubegleitung bis zur Abnahme, gerne aber auch schon im Genehmigungsverfahren. Ich bin ihr Berater bei Verträgen rund um den Bau (z.B. beim Architektenvertrag). Mein Ziel als Ihr Anwalt für Baurecht ist die Durchsetzung Ihrer Rechte am Bau ...

erfahren, wertegebunden und respektvoll

...bis Ihr Ziel erreicht ist.


Wie ich Ihnen im Baurecht helfen kann:

Mängel erkennen, Planung der richtigen Strategie bei der Geltendmachung von Gewährleistung
Bauverträge erstellen, Inhalte prüfen, Bestimmungen korrigieren
Bauverträge erstellen, Inhalte prüfen, Bestimmungen korrigieren

Beweise...

Nachträge richtig vereinbaren und durchsetzen
Alles rund ums Haus und zum Bau, Informationen zum Vergaberecht, Unternehmen richtig auswählen, usw.

Baumängel ...

Ob Neubau, Kernsanierung oder umfanreiche Modernisierung, ob mit einem Bauträger oder Generalunternehmer: Auf dem Weg zur Fertigstellung treten immer wieder Baumängel auf. Bei mir finden Sie Hilfe rund um die Rechtsthemen Baumängel und Gewährleistung im Baurecht.
Baumängel können die Fertigstellung eines Baus verzögern und für zusätzliche Kosten sorgen. Ob ein Baumangel vorliegt, bestimmt sich durch das, was im Bauvertrag zwischen Bauherren und Bauunternehmer festgelegt wurde.
Kommt es zu einem Baumangel, muss dieser durch die Bauherren beim Bauunternehmen oder beim Handwerker mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung angezeigt werden.Baumängel sollten nicht in Eigenregie beseitigt werden. Außerdem ist auf die Verjährungsfristen zu achten und unter Umständen ein Bausachverständiger hinzuzuziehen.

Baugenehmigung ...

Schon im Genehmigungsverfahren können Probleme entstehen. So kann es erforderlich werden, festzustellen, wie die Grundstücksgrenze verläuft oder der Nachbar muss beteiligt werden.


Die Prüfung von Bebauungsplänen ist in diesem Zusammenhang oft ein Thema und erfordert viel Erfahrung. Die frühzeitige Einschaltung eines Experten hat daher nur Vorteile.

Beweise ...

Es ist wichtig, im Baurecht Beweise frühzeitig zu sichern, bevor sich die juristische Beweislast umkehrt. Die Beweissicherung im Baurecht ist dabei mehr als ein Foto. Sie ist als Bundesrecht geregelt und gewährleistet, dass die ausführende Baufirma die festgestellten Mängel beseitigen muss.
Ein selbstständiges Beweisverfahren kann von allen betroffenen Parteien beim zuständigen Gericht beantragt werden, schon bevor es überhaupt zum eigentlichen Gerichtsprozess im Baurecht kommt. In der Folge beauftragt das Gericht einen vereidigten Sachverständigen, der dann die Pflicht hat, ein neutrales Gutachten als Beweismittel anzufertigen..
 Ein Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO setzt das Bestehen eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff ist weit zu verstehen. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein Beweisverfahren geeignet ist, einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden.

Bauverträge ...

Die Prüfung eines Bauvertrages sollte auf jeden Fall von einem Experten, am besten von einem Fachanwalt erfolgen.

Der Inhalt des Bauvertrags muss vor allem die konkrete Bauleistung definieren. Im Überblick sollte der Bauvertag nach § 650a BGB regeln: Vertragsparteien, Bauleistung, Baubeschreibung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt und Gewährleistung.

Zur Orientierung: Was ist eigentlich Baurecht?

Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Hausbau und seine Umwelt betreffen. Daneben kann mit dem Begriff des „Baurechts“ auch das subjektive Recht gemeint sein, Grundstücke bebauen zu dürfen. Die Vorschriften des Bauens sind aufgeteilt in Bundesrecht und Landesrecht. Bundesrecht ist z.B. das Baugesetzbuch. Landesrecht sind z.B. die Landesbauordnungen oder die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Außerdem wird im Baurecht unterschieden zwischen privatem Baurecht und öffentlichem Baurecht.


Privates Baurecht ist Bundesrecht und bezeichnet Vorschriften des Baurechts, die z.B. Werkverträge regeln. Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen den Interessen desjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker).


Das öffentliche Baurecht umfasst die Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht – den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln – und dem Bauordnungsrecht – den Normen, die nähere Vorschriften für das Bauen regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften.


Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und als solches in den Landesbauordnungen der Länder geregelt, zum Beispiel in der Landesbauordnung NRW. Das öffentliche Baurecht ist in Deutschland weiterhin ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung (z.B. Wohnen), wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen. Die Vorschriften können von Land zu Land unterschiedlich sein, je nach Inhalt der Bauordnung. Teile der Bauordnung dienen auch der Gefahrenabwehr.


Schwerpunkte des Bauordnungsrechts, klassisches Landesrecht, sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (z. B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung, Zahl der notwendigen Stellplätze), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).Vereinfacht lässt sich sagen: das Bauordnungsrecht regelt den Rahmen, wie man bauen darf.


Wesentliche Aspekte des Bauordnungsrechts unterliegen der Hoheit der deutschen Länder und sind deshalb im Landesrecht verortet. Die wichtigsten Grundlagen des Bauordnungsrechts finden sich in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Daneben gibt es Regelungen in Garagen-, Feuerungs-, Versammlungsstätten- und Verfahrensverordnungen. In den Bauordnungen der Länder ist auch geregelt, welche Verfahrensarten für den Bauherrn zur Verfügung stehen, z. B. in Nordrhein-Westfalen das Bauantragsverfahren, das vereinfachte Verfahren oder das Kenntnisgabeverfahren. Nicht alle Bauvorhaben sind aber genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Bauordnungen führen zahlreiche Vorhaben auf, die verfahrensfrei sind.


Das öffentlich-rechtliche Bauplanungsrecht findet sich im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZV). Im BauGB geht es vor allem um das Planungsrecht der Gemeinden, z.B. duch Flächennutzungsplan und Bebauungspläne Bauflächen auszuweisen. Die Gemeinde stellt Bebauungspläne auf, hieraus ergeben sich dann Vogaben für den Bauplatz. Das Bauplanungsrecht der Gemeinden ist weitreichend und der Gesetzgeber hat hierdurch die Rechte aus dem Grundeigentum deutlich eingeschränkt. Der Grundeigentümer muss diese Beschränkungen entschädigungslos hinnehmen, wenn sie sich im Rahmen der sog. Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetzes bewegen („Eigentum verpflichtet“). Verlassen die Beschränkungen aber die Regelungen zur Eigentumsbindung, dann stellen sie eine Enteignung dar, die entschädigt werden muss, Artikel. 14 Abs. 3 GG.

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